Abmahnmonitor: Rechtswidrige Angaben zum Versand und verkürzte Gewährleistungsfrist

Veröffentlicht: 09.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022

Im heutigen Abmahnmonitor spielt der IDO-Verband die Hauptrolle. Die Nebenrollen werden von Versandmodalitäten und Gewährleistungsfristen übernommen.

Wer? IDO Verband
Wie viel? -
Betroffene? Online-Händler allgemein
Was? Werbung mit versichertem Versand (unter anderem)
Wirbt ein Händler mit dem versicherten Versand, so handelt er wettbewerbswidrig. Durch die Werbung mit dem versicherten Versand vermittelt der Händler den Eindruck, dass hier der Kunde ganz besonders vor dem Verlust oder der Beschädigung des Pakets geschützt ist, beziehungsweise dass der Kunde das Versandrisiko speziell hier nicht tragen muss. Für den Kunden macht es aber keinerlei Unterschied, ob der Händler versichert oder unversichert verschickt: Grund dafür ist, dass der Händler so oder so beim Versendungskauf per Gesetz das Transportrisiko trägt. Das heißt, dass der Händler bei Verlust oder Beschädigung der Ware, den Schaden selbst tragen muss. Der versicherte Versand kommt nur ihm, aber nicht den Kunden zugute (wir berichteten).

Wer? IDO Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Was? Verkürzung der Verjährungsfrist
Verpflichtet ein Verkäufer den Käufer in seinen AGB, offensichtliche Rechts- und Sachmängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen, so handelt es sich um eine ungültige Klausel. Diese Klausel stellt nämlich eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist dar: Zeigt der Kunde einen Mangel nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist an, so verwirkt er seinen Anspruch auf Gewährleistung. Nach § 476 BGB darf die Gewährleistungsfrist aber nicht verkürzt werden; jedenfalls nicht auf zwei Wochen.

Wer? IDO Verband
Wie viel? -
Betroffene? Online-Händler allgemein
Was? Unvollständige Angabe der Lieferbedingungen
Nach der Preisangabenverordnung ist man als Händler verpflichtet, den Kunden über alle anfallenden Kosten zu informieren. Fallen bei einer Versandbestellung Kosten für die Lieferung an, so sind diese in der jeweiligen Höhe anzugeben. Der Hinweis, dass beim Versand ins Ausland die Kosten beim Händler erfragt werden können, reicht nicht aus. Wir berichteten bereits darüber, wie Händler die Kosten beim Versand ins Ausland korrekt abgeben können.

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