Abmahnmonitor: Rechtswidrige AGB, falsche Widerrufsfristen und Bilderklau

Veröffentlicht: 24.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.10.2018

AGB-Klauseln richtig zu gestalten, ist nicht immer ganz einfach und wie ein aktueller Fall zeigt, kommt es manchmal nur auf einen Nebensatz an. Doch zuerst geht es um Urheberrechtsverstöße und Widerrufsfristen.

Mann zerschlägt Copyright-Symbol.
© Sentavio - shutterstock.com

Wer? Motion E-Service GmbH (durch CBH Rechtsanwälte)
Wie viel? 124,00 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Was? Urheberrechtsverstoß
Gute und ansprechende Produktbilder zu machen ist nicht immer einfach. Daher greift so mancher Händler auf professionelle Bilder aus dem Netz zurück. Doch Vorsicht: Nur, weil man ein Bild ohne Probleme aus dem Internet herunter laden kann, bedeutet das noch lange nicht, dass man es auch verwenden darf. Lädt man das Bild im eigenen Shop hoch, verbreitet man es nämlich gleichzeitig und das Recht zur Verbreitung steht nach Urheberrecht erst einmal dem Urheber des Bildes zu. Verbreitet man nun ein Bild ohne die Lizenz, sprich Erlaubnis, dafür zu haben, macht man sich gegenüber dem Urheber schadensersatzpflichtig (wir berichteten). Liegt ein Bilderklau vor, hat der Urheber zudem noch Anspruch auf Unterlassung und kann die Verletzung natürlich auch abmahnen.


Wer? Hiddemann & Weiss GbR (durch HvLS Rechtsanwälte)
Wie viel? 1029,35 Euro
Betroffene? Ebay-Händler
Was? Widersprüchliche Angaben
Bereits im letzten Abmahnmonitor spielten widersprüchliche Angaben innerhalb eines Online-Shops bezüglich der Widerrufsbelehrung eine Rolle. Händler müssen genau darauf achten, dass die Angaben innerhalb ihres Shops in sich geschlossen sind, da sonst der Käufer in die Irre geführt wird. Steht zum Beispiel im Ebay-Feld „Frist” eine 14-tägige Widerrufsfrist, so darf in dem nachfolgenden Text zur Belehrung nicht von einer einmonatigen Frist die Rede sein.

Wer? IDO Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Was? fehlerhafte AGB bezüglich Teilleistung (unter anderem)
Eine AGB-Klausel, nach der der Verkäufer ohne weitere Bedingungen zur Teilleistung berechtigt ist, ist unwirksam und stellt einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar.

Zum Beispiel: „Wir sind zur Teillieferung berechtigt.”

Der Grund liegt im BGB: § 266 regelt kurz und knapp, dass der Schuldner nicht zur Teilleistung berechtigt ist. Damit soll der Gläubiger vor einer Belästigung durch mehrere kleine Teillieferungen geschützt werden.

Eine Klausel, welche die Teillieferung an die Bedingung der Zumutbarkeit knüpft, kann allerdings rechtmäßig sein.

Zum Beispiel: „Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für Sie zumutbar ist.”

Das liegt daran, dass nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Käufer eine Teilleistung dann nicht ablehnen darf, wenn sie ihm nach Abwägung aller Umstände zumutbar ist. Maßstab für die Teillieferung ist dabei das Interesse des Käufers an der Gesamtlieferung. Beispielsweise ist die Teillieferung eines Kleiderschranks nicht sonderlich sinnvoll. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Teillieferung für den Verkäufer aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist.

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