Information über Vertragstextspeicherung ist Pflicht – sonst droht Abmahnung!

Veröffentlicht: 02.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.09.2014

Der IDO-Verband wird nicht müde, Online-Händlern das Leben mit immer wieder neuen Abmahnungen schwer zu machen. Nun wurde wieder eine Reihe von neuen Abmahnungen durch den IDO-Verband bekannt. Diesmal geht es den Abmahnern um die Belehrung über die Vertragstextspeicherung, die einige Online-Händler, z.B. in ihren AGB, nicht vorhalten. Wie sich Online-Händler vor einer ähnlichen Abmahnung schützen könne, erfahren Sie nachfolgend.

Abmahnung Brief

Wer mahnt ab?

Schon seit Längerem ist auch der IDO-Verband in der Welt der Abmahnungen tätig. Der sog. „Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ (kurz: IDO-Verband) dürfte vielen Online-Händlern daher ein Begriff sein.

Bei den Abmahnungen durch den IDO-Verband werden die abgemahnten Händler zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Kostenpauschale aufgefordert. Die Kosten für eine Abmahnung durch den IDO-Verband belaufen sich aktuell auf 232,05 Euro.

Abmahngründe

Die Abmahnungen durch den IDO-Verband betreffen die Verletzung einer gesetzlichen Informationspflicht darüber, ob der Vertragstext gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Der IDO-Verband mahnt Online-Händler ab, die diese Informationspflicht nicht erfüllen.

Rechtlicher Hintergrund

1.

Online-Händler müssen ihre Kunden darüber informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (sog. Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, § 312 i Absatz 1 Nr. 2 BGB.

Nach Artikel 246c Nr. 2 EGBGB bestehen bestimmte Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr: Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, Artikel 246c Nr. 2 EGBGB.

Unterrichtung über folgende Punkte:

- ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird

- ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist.

2.

Die Verletzung dieser Informationspflichten stellt auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies wurde durch ein Urteil Oberlandesgereichtes Hamm (Urteil vom 23.10.2012, Az. I 4 U 134/129) entschieden. Es gehöre zur Pflicht des Online-Händlers, eine Information über die Vertragstextspeicherung erteilen. Das Fehlen dieser Information stelle einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar, da die Informationspflichten Marktverhaltensregelungen darstellen, deren Verletzung die Entscheidungsfähigkeit der Verbraucher beeinflusse.

Wie kann ich mich vor einer ähnlichen Abmahnung schützen?

Zu einer solchen Abmahnung muss es nicht kommen. Um sich vor einer Abmahnung durch den IDO-Verband zu schützen, reicht es schon, wenn Online-Händler über die oben genannten Punkte informieren. In der Praxis wird dies in den AGB getan.

Online-Händler, die aktuell in diesem Punkt vollständige AGB eingebunden haben, droht keine Abmahnung durch den IDO-Verband wegen Verletzung der Informationspflichten. Übrigens: Mitglieder des Händlerbundes müssen sich keine Sorgen machen: Wer die vom Händlerbund zur Verfügung gestellten Rechtstexte verwendet, ist sicher vor einer solchen Abmahnung.

Abmahnung erhalten?

Eine Abmahnung durch den IDO-Verband ist ernst zu nehmen. Überprüfen Sie die gesetzte Frist und setzen sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, der die Abmahnung inhaltlich überprüft und ggf. eine entsprechende modifizierte Unterlassungserklärung vorbereitet.

Kommentare  

#2 Redaktion 2016-02-19 11:14
Hallo H. Näßler,

wenn Sie sich eine eigene Homepage einrichten, verwenden Sie bitte eine separate und vollständige Datenschutzerkl ärung und stellen Sie diese unter eine separate Schaltfläche im Shop ein. Bei Ebay gibt es hierfür dagegen keine Möglichkeit, daher muss die Datenschutzerkl ärung dort unterhalb der AGB ergänzt werden.


Viele Grüße,
die Redaktion
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#1 H. Näßler 2016-02-18 15:56
Es wird aber verschiedentlic h darauf hingewiesen, dass das Einbinden der Datenschutz-Erk lärung in die AGB unzulässig bzw. mängelbehaftet sei. Was also ist richtig? Vielen Dank für evtl. Antwort.
Ich habe noch keine Homepage, überlege es mir aber.
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