Fehlendes Impressum: Streit um Massenabmahnungen für Facebook-Seiten

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Katja Naumann | Letzte Aktualisierung: 08.03.2013

 

Wegen fehlender Impressen auf  Facebook-Fanseiten hat die Revolutive Systems GmbH (ehemals Binary Services GmbH) im August 2012 innerhalb von acht Tagen 181 Abmahnungen an IT-Unternehmen aus ganz Deutschland versendet. Im fehlenden Impressum sah der Abmahner einen Wettbewerbsverstoß.

Impressum

Die abgemahnten Unternehmen sollten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und für die in Rechnung gestellten Abmahnkosten aufkommen.

Aktuell: Versäumnisurteil des Landgericht Bochum gibt negativer Feststellungsklage statt

Ein abgemahntes Unternehmen aus dem Münsterland wehrte sich gegen die Abmahnung und reichte beim Landgericht (LG) Bochum eine negative Feststellungsklage ein. Dabei begehrte das Unternehmen vom Gericht die Feststellung, dass es seiner Plicht für ein ordnungsgemäßes Impressum durch das Setzen eines Links im Infobereich der Facebook-Seite nachgekommen sei, und die Abmahnung somit unberechtigt ist. Mit Versäumnisurteil vom 20.02.2013 gab das Landgericht Bochum (Az. I-13 O 187/12) der Klage des Unternehmens statt.

Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung des LG Bochum um ein Versäumnisurteil handelt. Diese Urteile ergehen zum Beispiel wenn die Beklagtenseite nicht zum angesetzten Termin erscheint. Grundsätzlich werden Versäumnisurteile ohne Entscheidungsgründe erlassen (§ 313b Abs. 1 ZPO), sodass nur vermutet werden kann, welche Erwägungen zu der Entscheidung der Richter geführt haben und welche inhaltliche Position das Gericht zu den Fragen der Form für ein ordnungsgemäßes Impressum und des Rechtsmissbrauchs einnimmt.

Das beklagte IT-Unternehmen hat nach Zustellung des Versäumnisurteils eine Frist von 14 Tagen um gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. In diesem Fall wird ein neuer Gerichtstermin angesetzt und die Richter befassen sich erneut mit der Sache. Auf seiner Website hat das Unternehmen bereits angekündigt Einspruch gegen das Urteil einzulegen.

Landgericht Regensburg entschied zuvor zugunsten des Massenabmahners

Im Zusammenhang mit den durch das IT-Unternehmen verschickten Abmahnungen ist auch die zuvor ergangene Entscheidung des LG Regensburg zu beachten.

In diesem früheren Verfahren entschied das LG Regensburg (Urt. V. 31.01.2013 Az. 1HK O 1884/12) zugunsten des IT-Unternehmens. In diesem Fall musste das abgemahnte Unternehmen die, in der Abmahnung geforderten, 265,70 Euro für vorgerichtliche Anwaltskosten an die Klägerin zahlen und hat außerdem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Im Fall des LG Regensburg klagte die Revolutive Systems GmbH gegen eines der abgemahnten Unternehmen auf Unterlassung und die Erstattung der Abmahnkosten, da sie im fehlenden Impressum wettbewerbswidriges Verhalten sah. Das abgemahnte Unternehmen beantragte Klageabweisung, da es in den Massenabmahnungen Rechtsmissbrauch durch die Klägerin sah. Das LG Regensburg teilte diese Auffassung nicht und gab der Klage der Klägerin statt, da es im alleinigen Versenden von 181 Abmahnungen binnen einer Woche keinen Rechtsmissbrauch sah und weitere Indizien nicht feststellen konnte.

Das LG Regensburg führt aus:

 „... Steht die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden?

überspitzt formuliert: Besteht die Tätigkeit der Klägerin im Abmahnen und nicht in ihrem angegebenen Betriebsfeld, ist dies ein Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch. Davon kann hier keine Rede sein. Der Zeuge K... hat nämlich glaubhaft angegeben, dass die entscheidende Arbeit das Suchprogramm für die Verstöße gemacht hat. Die Geschäftsführer der Klägerin haben wiederum angegeben, dass sie dieses Programm für eine Rechtsschutzversicherung entwickelt hatten. Die aufgewendete Zeit hat der Zeuge K... glaubhaft als kurz bezeichnet. Die gesamte Arbeit, das Durchsuchen von Facebook auf fehlerhafte Internetseiten und die Kontrolle, ob das Softwareprogramm Probleme gehabt habe oder nicht, einschließlich dem Überprüfen von Meldungen wie bei ... habe insgesamt einen Tag Arbeit gekostet...“

Fazit: Online-Händler mit eigener Facebook-Fanseite sollten nicht nur ihre eigene Internetseite, sondern auch die Facebook-Fanseite mit einem ordnungsgemäßen Impressum versehen, um mögliche Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht bereits im Vorfeld zu vermeiden. Das Impressum muss einfach zu erkennen und unmittelbar erreichbar sein. Zu einem ordnungsgemäßen Impressum gehören zumindest die in § 5 TMG genannten Pflichtangaben.

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