Es trifft auch die Großen: Amazon wegen Wettbewerbsverstößen verurteilt

Veröffentlicht: 17.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.09.2015

Abmahnungen und entsprechende Gerichtsurteile gibt es im Wettbewerbsrecht zu Hauf. Betroffen sind aber meist die kleineren Online-Händler, die es ohnehin schon schwer haben, die Vielzahl von gesetzlichen Regelungen (mit meist kleinem Budget) umzusetzen. Dass auch große und bekannte Online-Shops wie Amazon in der Schusslinie stehen, hört man selten bis gar nicht… Doch nun ist auch ein Urteil gegen den Versandhandelsgiganten Amazon ergangen.

Amazon Homepage

Gil C / Shutterstock.com

Wettbewerbszentrale geht gegen Amazon vor

Vor Kurzem berichtete die Wettbewerbszentrale auf ihrer Webseite über ein interessantes Urteil des Landgerichts Köln: Das Gericht hat dem Online-Händler Amazon verboten, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen (Urteil vom 6.11.2014, Az.: 31 O 512/13 - noch nicht rechtskräftig).

Auch ein weiterer Grund, der allen Online-Händlern gleichermaßen zu schaffen macht, wurde beanstandet: Amazon wurden zudem untersagt, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Grundpreis anzugeben.

Amazon verstößt gegen Textilkennzeichnung und Grundpreisangabe

Die Wettbewerbszentrale stellte feste, dass von Amazon selbst (also nicht ein über den „Marketplace“ handelnder Dritter) angebotene Damenblusen nicht mit den gesetzlich erforderlichen Pflichtangaben bei Textilien versehen waren. Nach der Textilkennzeichnungsverordnung ist beim Verkauf von Textilprodukten anzugeben, aus welchen textilen Fasern die Produkte bestehen. Ebenso waren der von Amazon selbst angebotene Teppichreiniger und ein Multiöl nicht mit dem nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Grundpreis versehen.

Schließlich wurde Amazon durch die Wettbewerbszentrale abgemahnt. Weil Amazon keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde der Online-Händler auf Unterlassung verklagt.

Amazon weist Fehlverhalten als „Ausreißer“ zurück

Vor Gericht wies Amazon die Vorwürfe der Wettbewerbszentrale zurück und vertrat den Standpunkt, es habe sich um ein technisches Versehen und damit einen Einzelfall gehandelt. Amazon bedauere zwar den Fehler, angesichts der Größe des Unternehmens und dem damit zusammenhängenden Massengeschäft könne dies aber vorkommen. Amazon bietet nach eigenen Angaben alleine unter dem Stichwort „Bekleidung“ 145.000 Produkte an. In der Kategorie „Küche & Haushalt“ seien 283.000 Produkte und im Bereich „Auto“ sogar 1.048.000 Produkte gelistet. Die von der Wettbewerbszentrale beanstandeten Verstöße seien in dem von Amazon betriebenen Massengeschäft lediglich als „Ausreißer“ zu bezeichnen und dem Unternehmen damit nicht vorwerfbar. Andernfalls würde das gesamte Geschäftsmodell von Amazon gefährdet. Die Richter ließen sich von dieser Argumentation nicht überzeugen.

Die Wettbewerbszentrale begrüßte das Urteil. Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale erklärte: „Es zeigt, dass Amazon wie jeder andere Anbieter auch für Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften haftet. Die überragende Größe Amazons ist ebenso wenig eine Rechtfertigung für angebliche technische Fehler wie die behauptete Gefährdung des Geschäftsmodells für den Fall, dass Amazon auch für angebliche Ausreißer verantwortlich gemacht werden sollte.

Fazit

Mit dem Urteil hat Amazon am eigenen Leib gespürt, wie hart es Online-Händler treffen kann, eine Abmahnung zu erhalten. In Erinnerung ist dabei auch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 23.09.2014, Az. 6 U 115/14) zu rufen, das Marketplace-Händler für die fehlerhafte Darstellung bei Amazon zur Verantwortung zieht.

Finanziell wird es den Online-Riesen wenig kümmern. Dennoch setzt das Urteil ein Zeichen, dass das wettbewerbswidrige Handeln der Großen nicht völlig unbemerkt bleibt.

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