Was ist erlaubt, was nicht? 5 Urteile zu eBay-Negativbewertungen

Veröffentlicht: 20.11.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.11.2016

Auch wenn es in der Praxis schwer fällt: Die Abgabe von negativen Bewertungen ist grundsätzlich erlaubt und Betroffene müssen sich negative Bewertungen gefallen lassen. Sogar der Bundesgerichtshof nahm Stellung zu der Problematik und entschied in einem wegweisenden Urteil, dass Online-Bewertungsplattformen grundsätzlich hinzunehmen sind (Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13). Um Online-Händlern einen Überblick über die wichtigsten Urteile der letzten Zeit in Bezug auf Negativbewertungen zu geben, haben wir Ihnen eine Bilderreihe zusammengestellt.

Wütender Kundenservice

 (Bildquelle Grumpy Customer Service: Andy Dean Photography via Shutterstock)

„1 von 5: Miserabler Service […], Kundenfreundlich ist anders!“

Diese Negativbewertung, die ein Online-Händler aufgrund eines Verkaufs eines Softwareartikels über Amazon erhalten hatte, war Anlass eines Rechtsstreites vor dem Landgericht Köln. Das Landegericht teilte die Meinung des Händler jedoch nicht und wies die Klage mit Urteil vom 08.05.2013 (Az.: 28 O 452/12) ab.

Ob der Service schlecht sei, weil der Shopbetreiber nicht erreichbar gewesen war, stelle eine pauschale Meinungsäußerung dar. Die „sachliche Kritik“ sei noch keine gezielte Herabwürdigung.

Fazit: Bewertung war zulässig.

Kommentare  

#2 Redaktion 2016-11-09 14:47
Hallo Herr Stiegler,

besten Dank für den Hinweis. Wir haben es nach Prüfung geändert.
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#1 Frank Stiegler 2016-11-09 13:43
Nur zur Info: Ihr auf S. 5 angesprochenes "(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014, Az.: 12 O 6/04)" müsste eigentlich "(Landgericht Dresden, Urteil vom 29.08.2014, Az.: 3 O 709/14)" heißen.
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