Google erneut wegen Autocomplete-Funktion abgestraft

Veröffentlicht: 08.12.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.07.2015

Oft ist sie ganz hilfreich, die von Google angebotene Autocomplete-Funktion, die bei Eingabe eines bestimmten Suchwortes automatisch Wörter anzeigt, die mit dem Suchbegriff in Kombination stehen. Wird der eigene Firmennamen aber mit den Worten „Betrug“ oder “Betrugsverdacht” in Verbindung gebracht, steht der Betroffene ganz schnell im schlechten Licht da. Ein Unternehmen wendete sich gegen eine solche Anzeige und gewann…

Google Tablet

Bildquelle: Google Suche auf tablet: © Bloomua / Shutterstock.com

Bundesgerichtshof: Persönlichkeitsverletzende Wortkombinationen müssen entfernt werden

Der Bundesgerichtshof stellte in einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2013 klar, dass Wortkombinationen, die Persönlichkeitsrechte verletzen, im Rahmen seiner Prüfpflichten aus der Autocomplete Funktion entfernt werden müssen, wenn Google Kenntnis der Persönlichkeitsverletzung erlangt (Urteil vom 14.05.2013, Az.: VI ZR 269/12). Wir haben hier darüber berichtet.

Das Landgericht Köln schloss sich in seinem Beschluss der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren wurde Google verboten, die Eingabe eines Firmennamen mit den Ergänzungsvorschlägen “Betrug” oder “Betrugsverdacht” zu kombinieren (Beschluss v. 26.11.2014, Az. 28 O 518/14).

Google ging nur unzureichend auf Beschwerde ein

Auslöser des Rechtsstreites war, dass die automatische Anzeige von Wortkombinationen wie „Betrugsverdacht“ oder „Betrug“ bei der Eingabe seines Namens eines Unternehmens. In dieser Autocomplete-Anzeige von Google sah sich das Unternehmen in seinen seine Rechten verletzt.

Grundlage der Klage war konkret, dass Google hinsichtlich der Autocomplete-Funktion Änderungen vorgenommen hatte. Dies reichte dem Kläger jedoch nicht aus, weil bei der Eingabe des Unternehmensnamens in Komination mit einem „b“ oder „B“ weiterhin die Suchwortvorschläge „Betrug“ bzw. “Betrugsverdacht” angezeigt wurden.

Fazit

Für Google können Beschwerden der Betroffenen weitreichende Folgen haben, da individuell geprüft werden muss, ob tatsächlich eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt, womit ein immenser Aufwand für den Suchmaschinenriesen verbunden ist.

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