Abmahngefahr: Verwendung des Logos “Geprüftes eBay-Mitglied”

Veröffentlicht: 21.01.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.01.2015

Die Verwendung des Logos "Geprüftes eBay-Mitglied" bzw. „Geprüftes Mitglied“ ist wettbewerbswidrig, weil das Siegel von eBay schon seit Längerem nicht mehr erteilt wird. eBay-Händler, die das veraltete Logo noch in ihren Artikelbeschreibungen oder auf der „mich“-Seite verwenden, droht eine Abmahnung, wie ein aktuelles Urteil zeigt (Landgericht Essen, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 45 O 8/14).

 

Brief Abmahnung
© Sandra Schüritz

Das Logo – welches in mehreren Varianten im Umlauf ist - besteht aus einem roten Haken unter einem schwarzen Kreis mit weißer Inschrift „ID“. Unterhalb des Logos befindet sich teilweise der Untertitel „Geprüftes Mitglied“ oder „Geprüftes eBay-Mitglied“. Ausdrücken soll das Logo, dass die Identität des eBay-Händlers durch die Deutsche Post AG mittels PostIdent-Verfahren für eBay geprüft und bestätigt worden ist. Möchte man jedoch mehr über dieses Siegel erfahren, erhält man den Hinweis: „Die Funktionalität "Geprüftes Mitglied" ist nicht mehr verfügbar.

Die Verwendung des Logos „geprüftes eBay-Mitglied“ stellt eine irreführende Handlung dar, weil hiermit bei dem durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dass es sich um einen Verkäufer mit einer erfolgreichen Identitätsprüfung handelt (Landgericht Essen, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 45 O 8/14). Das Logo vermittelt außerdem den Eindruck besonderer Seriosität des Verkäufers. Dieser Eindruck ist jedoch unzutreffend, weil der entsprechende Status bereits wieder abgeschafft wurde und eBay damit ersichtlich nicht mehr Gewähr für die ursprünglich durchgeführte Verifizierung übernehmen möchte.

Unerheblich ist, dass der Verwender des Logos ursprünglich zu Recht den entsprechenden Status erlangt hat.

Rechtlicher Hintergrund

Zu Werbezwecken verwendete Gütesiegel versprechen eine besondere Qualität des Händlers. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben zu erkennen, welche Kriterien dem verliehenen Gütesiegel oder sonstigen Logo zugrunde liegen und wie die positive Klassifikation zustande kommt.

Daher sollten Gütesiegel und Logos nur dann beworben werden, wenn sie auch tatsächlich verliehen wurden und noch gültig sind. Aus diesem Grund ist beim Einbinden eines Logos oder Gütesiegels auf eine Seite zu verlinken, die Auskunft darüber gibt, wofür das Logo, durch wen, wann und für welchen Zeitraum vergeben wurde. Insoweit handelt es sich um Informationen, die für die zu treffende geschäftliche Entscheidung des Käufers von wesentlicher Bedeutung sein können.

Logo entfernen

Allen Online-Händlern sei daher dringend empfohlen, ihre Shops auf das Vorhandensein des Logos "Geprüftes eBay-Mitglied" bzw. „Geprüftes Mitglied“ hin zu überprüfen und zu entfernen. eBay-Händler, die das veraltete Logo “geprüftes Mitglied” noch in ihrem eBay-Shop verwenden, sollten dies dringend entfernen, um einer Abmahnung aus dem Weg zu gehen. Auch sonstige Werbeaussagen in Bezug auf den Status als “geprüftes eBay-Mitglied” oder “geprüftes Mitglied“ sollten unterlassen werden. Hilfe im Abmahnfall erhalten Sie vom Händlerbund.

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