DSGVO-Bagatellverstöße

Keinen Anspruch auf Schadensersatz bei unerlaubter E-Mail-Werbung

Veröffentlicht: 20.11.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 20.11.2018
Datenschutz nach DSGVO

Ob Abmahnungen bei Verstößen gegen die DSGVO möglich sind, ist noch nicht endgültig entschieden. Die Datenschutz-Grundverordnung sieht jedoch auch andere Rechtsfolgen für den Fall vor, dass es mit der Umsetzung des Datenschutzes nicht ganz richtig läuft.

DSGVO lässt Schadensersatzansprüche zu

So kam es auch in dem Fall, mit dem sich kürzlich das Amtsgericht Diez auseinandersetzte (AZ.: 8 C 130/18). Der Kläger hatte am ersten Gültigkeitstag der DSGVO eine nicht erwünschte Werbe-E-Mail erhalten. Wie die Kanzlei Dr. Bahr mitteilt, begehrte er daraufhin vom Versender Schadensersatz. Tatsächlich zahlte dieser außergerichtlich einen Betrag von 50 Euro an den Kläger. Ausreichend war das nach dessen Ansicht allerdings wohl nicht: Der Kläger machte vor Gericht weiterhin einen Schmerzensgeldanspruch geltend – mindestens 500 Euro sollte dieser betragen.

Die DSGVO räumt solche Schadensersätze grundsätzlich ein. Jede Person, der wegen eines Verstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Ersatz dieses Schadens gegen den Verantwortlichen. Das Gericht stellt aber fest, dass nicht zwingend jeder Verstoß gegen die Verordnung einen derartigen Anspruch auch begründet. Vielmehr „muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen”, heißt es im Urteil.

Bei Vorfall erleichtert gute Dokumentation die Beweisführung

Ob es mit der unerlaubten E-Mail-Werbung zu solch einem Nachteil gekommen ist, lässt das Gericht offen: Sofern ein Anspruch in dieser Hinsicht überhaupt bestehe, sei dieser bereits mit dem gezahlten Betrag als abgegolten zu betrachten. In der E-Mail sei auch nach der Einwilligung gemäß der neuen DSGVO gefragt worden, und da es sich außerdem um eine einzige E-Mail gehandelt habe, sei ein höheres Schmerzensgeld jedenfalls nicht angemessen.

Online-Händler sollten die möglichen Schadensersatzansprüche aber dennoch präsent haben. Kommt es zu einem Vorfall, trägt der Verantwortliche die Pflicht nachzuweisen, dass er selbst in keinerlei Hinsicht für die Umstände, durch welche es zum Schaden kam, verantwortlich ist. Auch aus diesem Grund spielen die Dokumentationspflichten der DSGVO eine wichtige Rolle.

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