Amtsgericht Münster

Kunde darf Ware noch Monate nach Fristablauf zurücksenden

Veröffentlicht: 17.12.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 17.12.2018
Großer Paketstapel

Vermutlich jeder Online-Händler kennt die 14-tätige Frist zum Verbraucher-Widerruf. Ein Online-Händler musste nun erfahren, dass diese Frist zwar auch für die Rücksendung der Ware durch den Käufer gilt, dieser aber dennoch sein Widerrufsrecht auch durch eine spätere Rücksendung nicht verwirkt.

In diesem Fall, mit dem sich kürzlich das Amtsgericht Münster beschäftigte (AZ.: 48 C 432/18), betrug die Dauer zwischen Widerrufserklärung und dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Ware den Verkäufer erreichte, über fünf Monate. Den Kaufpreis muss der Online-Händler laut Urteil nun zurückgewähren.

Rücksendung traf über fünf Monate nach Kauf ein

Der Käufer hat Ware bei einem Online-Händler gekauft, den Vertrag widerrufen und die Ware zurückgeschickt. Den Kaufpreis erhielt er dennoch nicht vollständig zurück, weshalb er vor das Amtsgericht Münster zog. So kann die Kurzfassung dieses Falls lauten. Doch natürlich gibt es einen Knackpunkt im Lauf der Dinge: Nachdem der Käufer den Widerruf erklärt hatte, schickte er ein erstes Retour-Paket zum Verkäufer. Dieses bot nicht genügend Raum für die gesamte Ware, weshalb ein zweites Paket folgen sollte – darauf wies auch ein Vermerk im Paket hin. Über fünf Monate, nachdem der Kaufvertrag geschlossen worden war, erhielt der Händler dann eine weitere Lieferung, in welcher sich die übrigen Waren im hohen dreistelligen Wert befand.

Mit Blick auf die Frist nahm der Online-Händler die Sendung an, erklärte dem Käufer gegenüber jedoch, dass diese Waren nicht zurückgenommen werden könnten und es insofern auch nicht zur Rückzahlung des Kaufpreises käme. Der Käufer hätte seinen Anspruch zumindest „verwirkt“, ihn also durch seine Untätigkeit objektiv verloren.

Spätere Rücksendung schließt Widerrufsrecht nicht aus

Der Sicht des Verkäufers schloss sich das Gericht aber nicht an. Grundsätzliche habe der Käufer den Widerruf durch eine entsprechende Erklärung nämlich ausgeübt und auch die Ware sei zurückgesandt worden. Die Frage ist aber, wie mit der überschrittenen Rücksendefrist umgegangen werden muss.

Auf den ersten Blick naheliegend wäre die Annahme, dass es mit dem Widerrufsrecht deshalb nun gelaufen sei. Doch das, so stellt auch das Gericht fest, steht nicht im Gesetz. Stattdessen trete in einem derartigen Fall der gesetzliche Schuldnerverzug ein. Dieser gilt grundsätzlich dann, wenn jemand eine Leistung nicht bis zu einem festgelegten Zeitpunkt erbracht hat. Ist es durch diese Verzögerung zu einem Schaden gekommen, kann dafür dann ein Ersatz verlangt werden, zumindest wenn dem Schuldner die Verzögerung vorgeworfen werden kann. Dieser Anspruch muss jedoch auch geltend gemacht werden – was der Online-Händler in diesem Fall nicht getan hat.

Online-Händler machte keinen Schaden geltend

Und auch über die Verwirkung konnte sich der Händler nicht von der Verpflichtung zur Rückzahlung befreien. Der Zeitraum seit der Widerrufserklärung bis zur vollständigen Rücksendung war zwar sehr lang. Es müssten aber auch Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer der Händler darauf vertrauen konnte, dass der Käufer nicht mehr an seinem Rückzahlungsanspruch interessiert ist. Aufgrund mehrerer Punkte im Sachverhalt, wie etwa dem Hinweis im ersten Paket, dass noch ein Weiteres folge, sahen die Richter die Voraussetzungen für die Verwirkung aber nicht als gegeben an.

Im Gegenteil: Da dem Verkäufer die Widerrufserklärung des Käufers vorlag, er außerdem wusste, dass noch ein weiteres Paket folgen sollte und er zudem von Rechts wegen die Gefahr der Rücksendung trage, hätte von ihm laut Urteil eine frühere Nachfrage erwartet werden können. Zuletzt hätte der Händler aber auch geltend machen müssen, dass er sich im Vertrauen auf das Verhalten des Käufers, nicht weiter Gebrauch vom Widerrufsrecht zu machen, dementsprechend „eingerichtet“ habe – und ihm nun durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Doch auch in dieser Sache brachte der Online-Händler nichts vor.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass eine spätere Rücksendung von Waren im Rahmen des Widerrufsrechts grundsätzlich möglich sein kann, wenn der Widerruf rechtzeitig erklärt worden ist. Der Käufer behält sein Recht dann in der Regel dennoch, kann aber durch den Schuldnerverzug damit konfrontiert werden, Ersatz für Schäden leisten zu müssen, die tatsächlich durch seine schuldhafte Verzögerung zustande gekommen sind.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

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