Rechtsradar

Wirtschaftlich unsinnige Abmahnungen sind Indiz für Abmahnmissbrauch

Veröffentlicht: 11.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 11.01.2019
Geschäftsmann zündet Geldschein an.

Diese Woche begann mit einem wichtigen Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema Abmahnmissbrauch. Außerdem hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, wie hoch der Schadensersatzanspruch bei rechtswidrig verwendeten Bildern ausfallen darf, wenn diese von einem Hobby-Fotografen stammen. Auch die Versandapotheken waren wieder mit im Spiel und das Ergebnis des Rechtsstreits um den Amazon-Dash-Button beschäftigt die Branche.

Der Bundesgerichtshof zum Abmahnmissbrauch

Die Richter des BGH haben sich einmal mehr mit der Frage beschäftigt, wann ein sogenannter Abmahnmissbrauch vorliegt. Dabei wurde festgestellt, dass von einem Missbrauch vor allem dann ausgegangen werden kann, wenn die Art und Weise, wie abgemahnt wird, aus wirtschaftlicher Sicht unsinnig erscheint. Konkret ging es dabei um den Streit zwischen einem Händler und einer Baumarktkette.

In der ersten Runde mahnte der Händler die Hauptzentrale der Baumarktkette wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab. Als das Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht direkt unterschreiben wollte, weil noch auf das Ende eines anderen Rechtsstreit abgewartet werden sollte, schickte der Händler mehr als 200 Abmahnungen an alle Fillialen heraus. Dabei entstanden Anwaltskosten im sechsstelligen Bereich. Allerdings hatte der Händler 2013 gerade mal einen Jahresgewinn von 6.000 Euro verzeichnen können. Hinzu kommt noch, dass der Wettbewerbsverstoß der Baumarktkette vergleichsweise gering war und dadurch kein nennenswerter Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Händler entstand. Der Bundesgerichtshof nahm hier folgerichtig eine missbräuchliche Verwendung von Abmahnungen an: Es hatte den Anschein, als wäre einziges Ziel der Abmahnungen das Auslösen von Kosten beim Gegner gewesen (mehr dazu).

Weitere Urteile

Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen

Fotografen dürfte dieses Urteil des Bundesgerichtshofes besonders ärgern: Dieser stellte nämlich fest, dass sich Hobby-Fotografen bei der Höhe des Schadensersatzes im Falle eines Bilderklaus nicht an Honorarempfehlungen orientieren dürfen, die für Profifotografen gedacht sind. Ausgangspunkt war ein Fall in Chemnitz: Auf einer Messe fotografierte der Kläger ein Auto. Dieses Bild zeigte er später im Netz. Der Beklagte nahm sich dieses Bild, versah es mit Werbung und nutzte es für gewerbliche Zwecke. Zu guter Letzt verschwieg er auch den Urheber.

Ursprünglich verlangte der Hobby-Fotograf 450 Euro Schadensersatz für die widerrechtliche Verwendung des Bildes und weitere 450 Euro für das Verschweigen seines Namens – dabei orientierte er sich an Honorarempfehlungen für Berufsfotografen. Das sahen die Richter anders. Bei dem Bild würde es sich lediglich um einen Schnappschuss handeln. Anders als bei professionellen Bildern habe der Kläger das Auto nämlich nicht in Szene gesetzt. Im Ergebnis bekam er zweimal 100 Euro Schadensersatz zugesprochen (mehr dazu).

Prämien für Neukunden bei Versandapotheken

Die Versandapotheke Apotal animierte ihre Kundschaft dazu, neue Kunden zu werben. Für jeden Erfolg sollte der Kunde eine Prämie von 10 Euro erhalten. Das ist wettbewerbswidrig, urteilten nun die Richter vom Bundesgerichtshof. Diese Art der Werbung verstößt nämlich gegen das Heilmittelwerbegesetz. Demnach ist das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren von Zuwendungen rechtswidrig. Hintergrund dieses Verbotes ist der Schutz der Patienten: Diese sollen das Produkt erwerben, welches ihrer Gesundheit am ehesten zu Gute kommt, ohne sich dabei von den Zuwendungen der Unternehmen lenken zu lassen.

Dash-Button – Das (erneute) Aus in Runde zwei

Bereits in der ersten Runde vor dem Landgericht München kassierte Amazon eine Niederlage gegen die Verbraucherzentrale NRW. Die Verbraucherschützer hatten wegen des Amazon-Dash-Buttons geklagt. Der Grund: Nach deutschem Recht müssen Händler den Kunden vor Vertragsschluss alle Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören zum einen die Produktspezifikationen, wie die Nettofüllmenge, aber auch die Angabe der Steuer und des Grundpreises sind Pflicht. Beim Dash-Button bestellt der Kunde aber nahezu blind. Gegen das Urteil des Landgerichts München hat Amazon Berufung eingelegt. Das Verfahren – nun vor dem Oberlandesgericht – lief in dieser Woche an und noch am selben Tag fiel die Entscheidung: Der Dash-Button muss gehen.

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