Landsgericht Arnsberg

Grundpreisangabe erst bei konkret ausgewähltem Produkt

Veröffentlicht: 30.01.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Kinesologietapes in verschiedenen Farben

Bereits im vergangenen Jahr hat das Landgericht Arnsberg einen Streit zwischen einem Verein und einem Händler beendet: Gegenstand war die fehlende Grundpreisangabe im Shop. Der Händler bietet unter anderem Kinesologie-Tapes an.

Auf der Produktseite kann der Kunde in zwei nebeneinander stehenden Spalten zunächst die Farbe des Produktes und dann die Größe des Paketes wählen. Je größer das Paket ist, desto günstiger wird es pro Meter.

Eine Grundpreisangabe erfolgte dabei allerdings nicht.

Klassiker: Fehlende Grundpreisangabe

Zwar hat der Händler vor Gericht bestritten, der Pflicht zur Grundpreisangabe nicht nachgekommen zu sein, im Ergebnis konnte der klagende Verein aber beweisen, dass der Händler die Grundpreisangabe erst nach dem streitgegenständlichen Zeitpunkt eingefügt hat.

Mit der fehlenden Grundpreisangabe hat der Händler einen typischen, aber vermeidbaren Fehler gemacht: Mit der Grundpreisangabe soll es dem Verbraucher ermöglicht werden, Preise insbesondere bei unterschiedlichen Füllmengen zu vergleichen. Die Angabe hat dabei stets in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises zu erfolgen. Außerdem müssen Händler darauf achten, den Grundpreis optisch nicht stärker als den Gesamtpreis hervorzuheben. Dies kann als irreführende Werbung gewertet werden.

Konkret ausgewähltes Produkt

Die Grundpreisangabe hat weiterhin in der Detailbeschreibung zu erfolgen. Sollte in der Produktübersichtsseite bereits mit einem Preis geworben werden, gehört hier auch der Grundpreis hin. Letzteres hat auch das Landgericht Arnsberg noch einmal bestätigt:

Der beklagte Händler hätte in der Übersichtsseite zu seinem Tape keinen Grundpreis mit angeben müssen. Sobald der Kunde aber Farbe und Packungsgröße auswählt, muss der Grundpreis mit da stehen.

Die Entscheidung bringt zwar keinerlei Neuerungen, sollte aber zum Anlass genommen werden, seinen Shop noch einmal auf die Korrektheit der Grundpreisangaben hin zu überprüfen.

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