Klagerisiko

Divers in Stellenangeboten: Arbeitgeber haben Nachholbedarf

Veröffentlicht: 01.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 01.02.2019
Transgender-Symbol und Mann und Frau aus Holz ausgesägt.

Bereits im Jahr 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass durch die Eintragungsmöglichkeit „männlich” oder „weiblich” im Geburtenregister Menschen diskriminiert werden, die weder zum einen, noch zum anderen zuzuordnen sind. Daraufhin wurde eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht: Seit diesem Jahr ist es nun möglich, als dritte Option „divers” auszuwählen oder aber die Eintragung „Geschlecht” komplett zu streichen.

Das hat zur Folge, dass es nun gewissermaßen drei Geschlechter gibt. Bereits im Oktober haben wir berichtet, dass das zur Folge hat, dass Arbeitgeber aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Stellenanzeigen, nicht mehr nur „m/w”, sondern “m/d/w” schreiben müssen.

Knapp über die Hälfte hält sich daran

Wie nun aus einem Check von Adzuna hervorgeht, wird die dritte Geschlechteroption aber nur in knapp jedem zweiten Stellenangebot berücksichtigt. Spitzenreiter bei der Analyse ist Sachsen: Hier wird die Option in 60,7 Prozent der Stellenanzeigen mit angegeben. Am schlechtesten schneiden Arbeitgeber in Schleswig-Holstein mit 48,8 Prozent ab. Außerdem wurde der Anteil an Anzeigen, die explizit auch Menschen, mit diversen Geschlecht ansprechen, ebenfalls nach Branchen aufgeschlüsselt: Im Pflege- und Gesundheitswesen konnten gerade mal 45,6 Prozent der Anzeigen die korrekte Bezeichnung aufweisen; in der IT-Branche immerhin 52,6 Prozent. Sieger ist die Logistik und Lagerhaltung mit 69,7 Prozent.

Statistik divers

Es drohen Klagen

Arbeitgeber, die in ihren Stellenanzeigen das dritte Geschlecht noch nicht berücksichtigen, sollten das noch nachholen: Das AGG sieht ganz klar vor, dass niemand aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden darf. Spricht eine Stellenanzeige lediglich von „Stellenbeschreibung (m/w)”, werden Menschen mit diversen Geschlecht ausgeschlossen. Diese können dann beim Verantwortlichen Schadensersatz verlangen und diesen im Zweifel auch gerichtlich einfordern.

Im Übrigen müssen gerade Online-Händler hier besonders aufpassen: Die Gesetzesänderung wirkt sich auch auf die Formatierung von Bestell- und Kontaktformularen aus.

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