„Denn Plastik, das noch nie im Meer war, ist kein Plastik aus dem Meer”

OLG Stuttgart zu irreführender Aussage „Plastikmüll aus dem Meer”

Veröffentlicht: 13.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.02.2019
Plastikmüll am Strand

Der Spülmittelhersteller hatte sicherlich nur Gutes im Sinn, als er auf seine Flaschen schrieb, dass diese zu 50 Prozent aus Plastikmüll aus dem Meer besteht. Allerdings steckt der Teufel hier wie so oft im Detail: Auf dem Produkt befand sich die Aufschrift, dass die Flasche „mit 50 Prozent Plastikmüll aus dem Meer*” hergestellt wurde. Allerdings lohnt sich hier ein Blick auf den Sternchenhinweis. Dort heißt es dann nämlich weiter: „*Diese Flasche wurde mit 50 Prozent Plastikmüll aus dem Meer hergestellt, welcher an die Küste gespült und an Rios’ Stränden gesammelt wurde.”

An den Strand gespülter Müll?

Laut eigenen Angaben bezieht das Unternehmen den Müll zur Herstellung der Flaschen direkt aus den Gebieten der Guanabara-Bucht. Gesammelt wird der Müll von Einheimischen. Allerdings ist das Sammelgebiet sehr groß: So wird nicht nur direkt am Strand gesammelt; der Müll wird auch an Flüsse und Seen aufgesammelt, die über keinerlei direkte Verbindung zum Meer verfügen. Da der Müll zentral gesammelt wird, lässt sich freilich nicht genau feststellen, welches Plastik nun aus dem Meer stammt und welches nicht. Das empfindet der Hersteller aber nicht als Hinderungsgrund: Müll, der Strand liege, stamme entweder aus dem Meer oder würde ohne das Aufsammeln früher oder später genau dort landen. So verhielte es sich auch mit dem Müll, der eher im Landesinneren anfällt. Daher sei die Werbung nicht irreführend. Für den Verbraucher komme es nicht darauf an, dass der Müll direkt vom Meer aufgesammelt werde. Unter „Plastikmüll aus dem Meer” verstehe der durchschnittliche Käufer auch Müll, der am Strand liegt.

Allerdings räumte der Hersteller während des Prozesses auch ein, dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass in den Flaschen auch Müll aus dem Landesinneren verarbeitet wurde.

Irreführende Angaben

Dass sah das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 25.10.2018, 2 U 48/18) aber anders: „Denn für den Verbraucher macht es einen Unterschied, ob Plastik aus dem Meer gefischt oder zumindest Plastik verwendet wird, das schon im Meer war oder ob eine Säuberung von Stränden stattfindet, die aufgrund des Verhaltens der örtlichen Bevölkerung und unzureichenden Vorgehens der dortigen Behörden verschmutzt wird.” Weiterhin könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Müll, der am Strand liegt, automatisch aus dem Meer kommt. Es könne zu nicht unerheblichen Teilen auch aus dem Land kommen.

Daher handelt es sich bei der Aussage des Spülmittelherstellers um eine irreführende Werbeaussage. Diese Irreführung kann auch nicht durch den Sternchenhinweis aufgeklärt werden: Dieser befand sich nicht auf demselben Etikett, wie die Werbeaussage. Ein Sternchenhinweis muss aber stets klar und deutlich erfolgen, so wie selbst am Blickfang der Hauptaussage teilhaben.

Eine einfache Weisheit

„Denn Plastik, das noch nie im Meer war, ist kein Plastik aus dem Meer”, heißt die zuletzt doch sehr nüchterne Begründung des Gerichts.

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