Streit um Vertragskündigung

dm muss 2 Millionen Euro an Alnatura nachzahlen

Veröffentlicht: 14.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 11.11.2022
Regal mit Alnatura-Proukten bei dm.

Die Chefs von Alnatura und dm waren einst eng befreundet – doch bei Geld hört die Freundschaft bekanntlich auf: Seit 1987 machen die Bio-Marke und die Drogeriekette gemeinsame Sache. Alnatura verpflichtete sich dazu, die Produkte exklusiv für dm in einer gewissen Qualität zu beschaffen; dm sollte die Bio-Produkte im vorhandenen Filialnetz vertreiben. Im November 2014 kündigte Alnatura den Kooperationsvertrag außerordentlich, also ohne Rücksicht auf bestehende Kündigungsfristen. Das nahm dm nicht hin und klagte zuerst vor dem Landgericht Darmstadt und schließlich im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Auslöser des Streites war die Änderung des Abrechnungssystems im Jahr 1990.

Hintergrund: Umstellung aus dem Jahr 1990

Wie aus der Pressemitteilung des Gerichts zu entnehmen ist, stellte Alnatura 1990 die Abrechnungsweise um: Vorher wurden die Abrechnungen kostenbasiert erstellt; ab 1990 erstellte Alnatura die Rechnung auf eigener Basis. Das wurde dm laut Aussage des Spiegels im Sommer 2014 offensichtlich zu teuer: Die Drogeriekette kürzte die Lieferantenverträge. Insgesamt hielt dm zwei Millionen Euro zurück. Zum gleichen Zeitpunkt kündigte dm an, neben Alnatura auch eine Bio-Eigenmarke in den Filialen vertreiben zu wollen.

Als Reaktion auf die Zahlungsmoral kündigte Alnatura den Kooperationsvertrag am 18.11.2014 außerordentlich.

Klage gegen außerordentliche Kündigung

Gegen diese Kündigung klagte dm – wie aus der Pressemitteilung des OLGs hervorgeht – zunächst vor dem Landgericht. Dm wollte zum einen feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist und verlangte zum anderen angeblich zuviel gezahltes Geld zurück. Die Drogeriekette gab an, dass im Kooperationsvertrag die kostenbasierte Abrechnung festgelegt wurde und die Änderung aus dem Jahr 1990 damit insofern inkorrekt ist, als dass sie dm dazu verpflichtet, mehr als vorher zu zahlen. Alnatura erwiderte die Klage mit einer Widerklage und verlangte zwei Millionen Euro, da die gekürzten Lieferantenverträge rechtswidrig gewesen seien.

Das Landgericht wies die Klage von dm ab; nun ging es im Berufungsverfahren in Runde zwei.

Exklusivbindung hätte Alnatura behindert

Das Oberlandesgericht gab Alnatura ebenfalls Recht: Aufgrund der Gesamtsituation sei ein Festhalten an dem Kooperationsvertrag bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar gewesen, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Dm hatte die außerordentliche Kündigung selbstverschuldet. Die Kürzung der Rechnungen, die Ankündigung weiterer Rückforderungen, die Auslistung von Alnatura-Produkten bei weiter bestehender Exklusivbindung und die Einführung der eigenen Bio-Marke – all das sind gute Gründe, einen exklusiven Kooperationsvertrag außerordentlich zu beenden. Hätte der Vertrag weiter bestanden, so hätte Alnatura damit leben müssen, dass dm weiter Produkte streicht und seine eigene Marke vertreibt, ohne dass Alnatura aufgrund der Exklusivbindung die Möglichkeit gehabt hätte, neue Vertriebswege zu erschließen.

Außerdem war die Kürzung der Lieferantenverträge durch dm nicht rechtens: Das neue Abrechnungsmodell wurde durch die Vertragsparteien im Jahr 1990 gemeinsam beschlossen. Dm könne nicht davon ausgehen, dass Alnatura dauerhaft nur die Einkaufspreise zuzüglich der Kosten abrechnet.

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