Kammergericht Berlin

Apples Datenschutzklauseln sind teilweise rechtswidrig

Veröffentlicht: 22.02.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.02.2019
Apple Store in New York

Auch eine ältere Datenschutzrichtlinie muss sich gegebenenfalls am Maßstab der DSGVO messen, wie ein Urteil des Kammergerichts Berlin (AZ.: 23 U 196/13) jetzt zeigt. Dabei geht es um Vorgaben von Apple, die das Unternehmen im Jahr 2011 verwendete, wie die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt. Demnach habe sich die Apple Sales International, welche zu diesem Zeitpunkt den Applestore betrieb, sehr weitreichende Rechte eingeräumt.

Diese reichten von der Verwendung personenbezogener Daten zur Werbung bis hin zur Erfassung und Auswertung sehr präziser Standortdaten, diverse Informationen sollten auch dritten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können. Nach ihrer Einwilligung wurden die Betroffenen hingegen nicht gefragt.

Maßstab der DSGVO entscheidend

Die Verbraucherschützer sahen rechtliche Probleme bei insgesamt acht verschiedenen Klauseln, sieben davon erklärte das Kammergericht Berlin nun für rechtswidrig. Grundsätzlich ging es aber um die besagte Verwendung in 2011, lange vor dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung. Das Gericht prüfte Apples Richtlinie aber dennoch am Maßstab der DSGVO.

„Das Kammergericht hat klargestellt, dass auch ältere Klauseln zur Nutzung personenbezogener Daten die Anforderungen der seit Mai 2018 geltenden DSGVO erfüllen müssen“, kommentiert Heiko Dünkel, Rechtsreferent des vzbv, die Entscheidung. „Einige der Formulierungen finden sich so oder ähnlich immer noch in den aktuellen Datenschutzbestimmungen des Apple-Shops, der inzwischen von einer anderen Apple-Tochter betrieben wird“ heißt es weiter.

Apple verzichtete auf die Einwilligung der Betroffenen

Für die kritisierten Fälle hätte Apple eine Einwilligung der Betroffenen benötigt. Die Verbraucherschützer kritisierten dahingehend, dass mit den streitgegenständlichen Richtlinien aber der Eindruck vermittelt worden sei, Apple sei auch ohne diese zur Verarbeitung der Daten berechtigt.

Jene Klausel, gegen welche die Richter nichts einzuwenden hatten, befasste sich mit der Erhebung von Kontaktdaten Dritter. Dabei ging es etwa um solche Fälle, in denen ein Nutzer des Applestores jemand anderen beschenken wollte und dafür dessen Kontaktdaten im Shop eintrug. In diesem Fall sei die Erhebung der Daten notwendig, damit Apple seine vertraglichen Pflichten überhaupt erfüllen kann, heißt es im Urteil.

Was hat es mit dem Verfahren auf sich?

Es mag verwirrend sein, dass das Gericht ein Gesetz auf einen Sachverhalt anwendet, der zeitlich weit vor dem Inkrafttreten liegt. Doch dies hat einen einfachen Grund. Die Klage richtete sich auf das Ziel, dass Apple jene Vorgaben, die es 2011 genutzt hat, in der Zukunft nicht wieder anwendet. Es handelt sich dabei um eine vorbeugende Unterlassungsklage, also eine Klärung des Sachverhalts für die Zukunft. Damit eine solche Klage Erfolg hat, braucht es eine Wiederholungsgefahr. Für diese setzt die Rechtsprechung zunächst die Verwendung der entsprechenden Klauseln in der Vergangenheit vor, wie dies hier 2011 der Fall war.

Rechtswidrig waren sie damals zwar möglicherweise nicht, sie würden aber zum jetzigen Zeitpunkt gegen das geltende Recht verstoßen. Apple aber verteidigte seine verwendeten Klauseln im Verfahren und weigerte sich, eine aus wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bekannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In den Augen der Richter sprach dies für eine Wiederholungsgefahr, sodass Apple schlussendlich im Prozess unterlag.

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