Oberlandesgericht Frankfurt

Amazon setzt Verfügung wegen gekaufter Rezensionen durch

Veröffentlicht: 05.03.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.03.2019
Amazon-Logos vor gelbem Hintergrund.

Im Februar wurde ein Rechtsstreit zwischen Amazon und einem Dienstleister bekannt. Bei dem Dienstleister handelt es sich um ein Unternehmen, bei dem Händler professionelle Rezensionen erwerben können. Solcherlei gekaufte Rezensionen sind laut den Richtlinien von Amazon eigentlich verboten. Dennoch wollte der Marktplatz diesen Dienstleister nun via gerichtlicher Verfügung dazu zwingen, diese Rezensionen als gekaufte Rezensionen zu kennzeichnen. Dieses Anliegen ist auch rechtlich korrekt, denn: Bei Rezensionen für die eine Gegenleistung geflossen ist und die nicht als solche „gekauften" Bewertungen gekennzeichnet werden, handelt es sich um Schleichwerbung. Dennoch wurde das Begehren vom Landgericht Frankfurt (Beschluss vom 19.12.2018, Aktenzeichen 2-06 O 469/18) abgewiesen.

Der Begründung ist zu entnehmen, dass Amazons Begehren rechtsmissbräuchlich ist. Kern dieser Ansicht ist die Behauptung des Bewertungsunternehmens, wonach Amazon Bewertungen, die Zusätze wie etwa „gekaufte Rezensionen” enthält, entfernt. Dahingehend stellen die Rezensionen aus dem hauseigenen Amazon Vine Programm kein Problem dar und sind auch als auch speziell gekennzeichnet. Dies ist auch notwendig: Die Produkttester aus diesem Programm erhalten zwar kein Geld, aber kostenlose Produkte und somit eine Sachleistung, die geeignet ist, den objektiven Charakter einer Rezension zu verwässern (wir berichteten).

Beschwerde hat Erfolg

Gegen diesen Beschluss hat Amazon Beschwerde eingelegt. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurts (Beschluss vom 05.03.2019, Aktenzeichen 6 W 9/19) hervor. Im Gegensatz zum Landgericht stellt sich das Oberlandesgericht auf die Seite des Marktplatzes und verbietet es dem Bewertungsunternehmen von nun an, gekaufte Rezensionen zu veröffentlichen, ohne sie als solche zu kennzeichnen. Zur Begründung führt das Gericht an, dass das Fehlen einer solchen Kennzeichnung den Leser in die Irre führt: „Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung – vergleichbar einem redaktionellen Bericht, wohl aber eine authentische, eben nicht gekaufte Bewertung”, heißt es dazu in der Pressemitteilung.

Warum das Oberlandesgericht juristisch gesehen zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, als das Landgericht, ist leider noch nicht bekannt.

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