Bundesgerichtshof zum offenen W-Lan

Streit zwischen Tobias McFadden und Sony um Störerhaftung beendet

Veröffentlicht: 11.03.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 11.03.2019
W-Lan-Symbol auf Kaffee

Die Störerhaftung war lange Zeit ein Unwort in der Internetwelt: Ihr zufolge sollten Betreiber von offenen W-Lan-Netzen, wie sie etwa in Cafés und Hotels üblich sind, für illegal gedownloadete Inhalte der Besucher haften. Diese Störerhaftung wurde 2017 abgeschafft: Das bedeutet, dass Betreiber solcher offener W-Lan-Netze nicht mehr auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Auch Abmahngebühren können nicht mehr geltend gemacht werden. Diese neue Regelungen gilt allerdings nur dann, wenn die Rechtsverletzungen nicht durch den Willen des Betreibers geschehen.

Die „alte” Störerhaftung war jahrelang umstritten. Netzaktivisten, wie Tobias McFadden setzten sich schon lange für unkomplizierte Möglichkeiten, W-Lan-Netze offen betreiben zu können, ein.

Tobias McFadden gegen Waldorf Frommer

Daher war es für McFadden wohl eine Selbstverständlichkeit, dass er das W-Lan-Netz seines gewerblich genutzten Büros für die Allgemeinheit geöffnet hatte. 2010 flatterte ihm dann – so Golem – schließlich eine Abmahnung von Waldorf Frommer im Namen von Sony Music ins Haus. Über sein W-Lan soll ein Musikstück illegal auf einer Tauschbörse geteilt worden sein. Tobias McFadden sollte für diesen Verstoß haften. Konkret ging es um Schadensersatz, Ersatz der Abmahngebühren und darum, den Aktivisten dazu zu verpflichten, sein Netzwerk in Zukunft zu sichern.

Jahrelanger Rechtsstreit

Das wollte McFadden so allerdings nicht akzeptieren. Er selbst hatte den Song nämlich nicht gedownloadet: „Ich hatte den Rechtsverstoß definitiv nicht begangen, also wollte ich diese sogenannte Störerhaftung klären lassen", wird McFadden dazu von der Süddeutschen zitiert. Daher landete die Sache vor Gericht. Aus der anfänglichen Abmahnung wurde ein jahrelanger Rechtsstreit. Insgesamt haben sich in den letzten Jahren vier Gerichte mit dem Fall beschäftigt. Aufgrund der Wichtigkeit landete die Akte zwischendurch auch beim Europäischen Gerichtshof: Dieser hatte laut Beck-Aktuell entschieden, dass Betreiber offener W-Lan-Netze zwar wegen der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden, allerdings nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden können. Nach der Beurteilung des EuGH wurde die Störerhaftung wie Eingangs beschrieben, abgeschafft.

Finale vor dem Bundesgerichtshof

Letzte Woche nun wurde der Fall in der Revision vom Bundesgerichtshof abschließend entschieden: McFadden zahlt die Abmahngebühren, muss allerdings keinen Schadensersatz leisten und darf sein W-Lan offen lassen. Laut Beck begründete das Gericht seine Entscheidung wie folgt:

Um die Zahlung der Abmahngebühren kommt McFadden nicht herum, da die Urheberrechtsverletzung vor der Abschaffung der Störerhaftung geschehen sei. Der EuGH selbst hatte lediglich entschieden, dass kein Schadensersatz zu zahlen ist. Dass W-Lan-Betreiber auch die Abmahngebühren nicht zahlen müssen, wurde erst durch die Änderung des Telemediengesetzes beschlossen.

Sein W-Lan darf McFadden offen lassen, da er bereits nach alter Rechtslage nicht zur Schließung verpflichtet gewesen wäre: Nach dem alten Telemediengesetz war es so, dass Personen, die ihr W-Lan aus gewerblichen Gründen geöffnet hatten, erst dann zur Sicherung via Passwort verpflichtet gewesen seien, wenn sie jemand auf einen Rechtsverstoß hingewiesen habe. Waldorf Frommer hätte McFadden also erst informieren müssen. Wäre der Netzaktivist trotz dieser Information nicht tätig geworden, hätte Waldorf Frommer den Unterlassungsanspruch bezüglich des offenen W-Lans geltend machen können.

„Ich freue mich, dass der Prozess, der sich über neun Jahre hinzog, einen erfolgreichen Abschluss gefunden hat. Wir wollten Rechtssicherheit auch und gerade für kleine Betreiber von offenen Wlan-Netzen erstreiten. Auch wenn wir uns nicht in allen Punkten durchsetzen konnten, haben wir im Lauf des Prozesses Deutschland- und Europarecht mitgeformt", wird McFadden zum Ergebnis der Verhandlung weiter von der Süddeutschen zitiert.

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