LG Bochum

Altersverifikation für Alkohol gilt auch im Online-Handel

Veröffentlicht: 12.03.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 15.03.2019
Verschiedene alkoholische Getränke

„Darf ich bitte Ihren Ausweis sehen?“ – Eine Frage, die besonders im stationären Handel bekannt ist, und immer dann auftaucht, wenn es um Alkoholika oder dergleichen geht. Dahinter steckt das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Es besagt, dass in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit alkoholhaltige Getränke und Lebensmittel nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen, wenn diese unter 16, beziehungsweise 18 Jahre alt sind (§9 JuSchG). Damit einher geht die Pflicht, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und das Alter potenzieller Käufer ggf. zu überprüfen.

Hinweise und Aufkleber reichen nicht aus

Welche Pflichten aber im E-Commerce gelten, das war lange nicht klar. Spezialvorschriften fehlen im JuSchG. Nun hat sich das Landgericht Bochum (AZ.: 13 O 1/19) mit einem Urteil positioniert: Auch im Online-Handel müssten bestimmte Vorkehrungen getroffen werden, damit Kinder und Jugendliche nicht über den Versandweg an Alkoholika gelangen.

In der Verhandlung ging es dabei um eine Flasche Gin, die im Rahmen eines Testkaufs durch die Klägerseite unter Angabe eines falschen Alters und einer unzutreffenden Wohnanschrift bestellt worden war. Dabei erfolgte im Shop ein Hinweis, dass der Versand alkoholischer Getränke nur an volljährige Personen erfolgte. Zudem brachte der Beklagte vor, dass seine Pakete zudem in der Regel mit einem Aufkleber dahin gehend gekennzeichnet werden würden, dass der Inhalt nur für Personen im Alter von über 18 Jahren bestimmt sei. Nach eigenen Angaben handelte es sich bei dem klagenden Unternehmen um von Floerke.

JuSchG betritt auf Alkohol im Fernabsatz

Nach Ansicht des Gerichts sind diese Maßnahmen nicht ausreichend. Wie es herausstellt, und damit ist es das erste (uns bekannte) deutsche Gericht, gelte § 9 JuSchG auch im Online-Handel. Das Gesetz setzt eine Abgabe unter anderem in der Öffentlichkeit voraus, und laut Ansicht der Richter falle auch der Fernabsatz unter diese Bedingung – eine Spezialvorschrift sei nicht vorhanden und auch nicht notwendig.

„Die gegenteilige Auffassung wäre mit der Intention des Jugendschutzgesetzes, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkohols zu schützen, nicht in Einklang zu bringen“ heißt es im Urteil.

Online-Händler müssen geeignete Maßnahmen ergreifen

Laut den Richtern müssen Online-Händler also mithilfe von geeigneten und effektiven Altersverifikationsverfahren sicherstellen, dass Minderjährige nicht in den Besitz von bestelltem Alkohol gelangen. Wie Händler dies umsetzen, stellt das Gericht in deren Ermessen. „Ob die Versandhändler sich hierbei des Verfahrens Post Ident der Deutschen Post oder der Zusatzleistung ,persönliche Übergabe‘ bedienen oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alkoholhaltige Getränke nur an Personen abgegeben werden, die über das erforderliche Mindestalter verfügen, bleibt ihnen überlassen“, lässt das Gericht im Urteil wissen.

Wichtig ist es also, folgende Aspekte im Blick zu haben und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen:

  • Es sollte sichergestellt werden, dass die Kunden bei der Bestellung das erforderliche Alter haben und
  • dass altersbeschränkte Produkte nur an Personen ab dem erlaubten Alter ausgehändigt werden (Versand).

Dies gilt jedoch nicht nur wegen des Jugendschutzes, sondern auch zum Schutz der Händler: Laut dem LG Bochum sind entsprechende Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnbar. Weitere Informationen zum Handel mit Alkoholika gibt es im passenden Hinweisblatt.

Kommentare  

#1 Walter 2019-03-13 14:38
Gilt aber nicht für Rechte Szene Shops.
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