Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Bedienungsanleitung in deutscher Sprache notwendig

Veröffentlicht: 02.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 02.04.2019
Zwei Kinder spielen draußen mit einem Elektroauto.

Nach dem Produktsicherheitsgesetz sind Anbieter verpflichtet, eine deutsche Anleitung zum Produkt mitzuliefern, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung des Produktes bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten. Hintergrund der Regelung ist, dass der Verbraucher stets die Möglichkeit haben soll, sich über etwaige Gefahren, die von einem Produkt ausgehen, zu informieren. Damit diese Informationen klar und eindeutig sind, ist hier eine Anleitung in der nationalen Landessprache zwingend erforderlich.

In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 28.02.2019, Aktenzeichen 6 U 181/17) mussten sich die Richter nun mit genau diesem Punkt auseinander setzen.

Spielzeugauto mit englischer Anleitung

Der Streit dreht sich hier um ein Spielzeugauto. Bei dem Spielzeug handelt es sich ein batteriebetriebenes Elektroauto für Kinder, in denen diese selbst fahren können. Der Kläger, ein Konkurrent des Vertreibers, kritisiert, dass dem Produkt lediglich eine englische Betriebsanleitung in Papierform beigelegt war. Eine deutsche Anleitung gab es jedoch nicht.

Das Gericht hat festgestellt, dass das Produkt grundsätzlich unter die im Produktsicherheitsgesetz festgelegte Regelung fällt: Aus der vorgelegten Bedienungsanleitung geht hervor, dass bei dem Betrieb des Spielzeuges zahlreiche konkrete Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Außerdem enthält die Anleitung zahlreiche Warnhinweise. Eine deutsche Anleitung wäre also zwingend notwendig gewesen.

Begriff der Mitlieferung

Das Gericht stellt außerdem noch einmal klar, dass diese deutsche Anleitung allerdings nicht zwingend in der Lieferung beigelegt werden muss. Dass eine Anleitung in Papierform mitgegeben werden muss, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Laut der zugrunde liegenden EU-Richtlinie „sind dem Verbraucher lediglich einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann.” Diese Informationen können dem Verbraucher auch erteilt werden, indem die Anleitung per E-Mail beispielsweise in Form einer PDF zugesendet wird.

Kommentare  

#6 Jürgen Nolte 2023-06-09 15:59
Die Einlassungen sind interessant. Wäre es doch bei Online-Händlern ein Leichtes Links zur BA in den Sites zur Verfügung zu stellen. Und warum geschieht es dann nicht?

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Antwort der Redaktion

Hallo,

es ist fraglich, ob ein Link ausreichen würde, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Wie erwähnt muss die BA aktiv gegenüber dem jeweiligen Kunden durch den Händler zur Verfügung gestellt werden.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#5 Hartwig 2023-05-25 08:21
Guten Tag,

wie sieht es bei Bar- und QR-Codes an den Artikeln aus? Ich lese in Ihrem Artikel, dass ich ein Sicherheitsdate nblatt beilegen "muss". Die generelle Betriebsanleitu ng ist (die Sicherheitshinw eise sind enthalten) dank mittlerweile 7 Sprachen, dick wie eine Enzyklopädie. Das zieht sich wie ein roter Faden durch unsere Produktpalette. Wäre es nicht Ökologisch UND Ökonomisch besser es auf ein Sicherheitsdate nblatt zu reduzieren und die BA als QR-Code am Produkt oder einem Extrablatt anzufügen.

Vielen dank

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Antwort der Redaktion

Hallo,

wie du im letzten Absatz des Artikels lesen kann, muss die Bedienungsanlei tung samt Sicherheitshinw eisen eben nicht zwangsläufig in Papierform beigelegt werden. Es reicht eine PDF, die beispielsweise per E-Mail versendet wird. Wichtig ist, dass sie aktiv durch den Verkäufer geliefert wird. Ob ein QR-Code reicht ist daher fraglich.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#4 Gunter Heiner 2022-05-12 23:13
Gilt das auch im B2B Bereich? Und kann man als Unternehmen dann den Händler oder Hersteller abmahnen?

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Antwort der Redaktion:

Hallo Herr Heiner,

die entsprechende Norm aus dem Produktsicherhe itsgesetz, dass eine Gebrauchs- und Bedienungsanlei tung in deutscher Sprache beigefügt werden muss, bezieht sich nicht ausschließlich auf Verbrauchervert räge und gilt daher auch im B2B-Bereich.
Bei Verkäufen, die sich an Verbraucher richten, gibt es allerdings noch strengere Anforderungen aus dem Produktsicherhe itsgesetz, die beachtet werden müssen.

Ob man berechtigt ist abzumahnen hängt davon ab, ob man in einem Wettbewerbsverh ältnis miteinander steht und ist Einzelfallabhängig.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#3 dolli 2019-09-23 06:27
Ist schon ein Hammer, das bei Ausländischen Produkten manchmal keine deutsche Anleitung vorhanden ist und auch keine gibt.
Speziell medizinisch einsetzbare Produkte happert es doch.
Und sowas wird bei keinem Onlinehändler überprüft.
Wäre es doch ganz simpel mit einem Pflichtfeld und -eingabe ohne großen Aufwand zu lösen.
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#2 Redaktion31114s1 2019-04-05 10:50
Hallo TTAG,

ein Ausdruck mit Links ist zwar möglich, aber nicht sonderlich kundenfreundlich.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#1 TTAG 2019-04-04 08:08
Hallo,

genügt es demnach auch einen Ausdruck mit Links zu liefern, die auf die Anleitung der jeweiligen Landessprache verweist?

Viele Grüße und danke für die informativen Artikel!
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