Heraeus und Biomet vor dem BGH

Unternehmen darf über erfolgreiche Gerichtsverfahren gegen Konkurrenten berichten

Veröffentlicht: 29.04.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.06.2019
Geschäftsmänner machen Seilziehen.

Die Firma Biomet und Heraeus gingen einst bei der Herstellung und dem Vertrieb von Knochenzement gemeinsame Wege. Die geschäftlichen Wege trennten sich im Jahr 2005 und in der Folge vertrieben beide Firmen getrennt voneinander Knochenzement. Dies stieß bei Heraeus auf wenig Gegenliebe, denn Biomet hat die Produktion mancher Produkte auf den Betriebsgeheimnissen von Heraeus aufgebaut. Dies geht aus einer hauseigenen Pressemitteilung vom 21. August 2014 hervor, deren Inhalt die Kanzlei Dr. Bahr kennt:

"Gerichtsurteil untersagt der Firma B(...) Herstellung und Vertrieb von Knochenzementen

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main untersagt der Firma B(...) mit sofortiger Wirkung die Herstellung und den Vertrieb von Knochenzementen unter Verwendung bestimmter Rezepturen. (...). Bei der Entwicklung und Herstellung (...) wurde widerrechtlich Betriebsgeheimnisse von H (...) verwendet. (...) Nach der Beendigung der Zusammenarbeit hat B(...) Teile der H(...) gehörenden Rezepturen widerrechtlich zur Herstellung eines eigenen Knochenzements verwendet.”

Die Orginalpressemitteilung ist auf der Unternehmensseite nicht mehr zu finden. Lediglich eine abgeänderte Version, in der die Gründe für das gerichtliche Verbot nicht genannt wurden, ist online.

Augenscheinlich hat Heraeus die ursprünglich Pressemitteilung aus Sicherheitsgründen erst einmal aus dem Netz genommen, denn der Konkurrent Biomet ist dagegen vorgegangen. Nun fällte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 07.03.2019, Aktenzeichen: I ZR 254/16) das Urteil.

Vergleichende Werbung

Biomet versuchte die Pressemitteilung gerichtlich verbieten zu lassen, da es sich laut Ansicht des Unternehmens um eine unzulässige vergleichende Werbung handelt. Die vergleichende Werbung selbst ist in Deutschland erst seit dem Jahr 2000 erlaubt und unterliegt strengen Regeln:

„(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

[...]

  1. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,

[...]

  1. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft [...]”, 

heißt es dazu in § 5 UWG, auf den sich auch Biomet stützt. Sinn und Zweck der vergleichenden Werbung soll sein, dem Verbraucher die notwendigen objektiven Informationen an die Hand zu geben, die er benötigt, um zu beurteilen, welche Vorteile das eine Produkt gegenüber dem anderen hat. Daher sind subjektive Vergleiche verboten.

Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich in seinem Urteil zunächst mit der Frage, ob in der Pressemitteilung überhaupt eine vergleichende Werbung liegt und der Paragraph dadurch überhaupt anwendbar ist. Vergleichende Werbung liegt immer dann vor, wenn Waren oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar mit denen des Konkurrenten verglichen werden. Das ist hier der Fall: „Die Beklagte stellt in der beanstandeten Pressemitteilung ihre eigenen Knochenzementprodukte denen der Klägerin gegenüber und benennt sowohl ihren Wettbewerber als auch die austauschbaren Produkte namentlich.”, führt das Gericht aus.

Objektive Vergleichbarkeit

Außerdem muss sich die vergleichende Werbung auf objektive Kriterien stützen. Rein unternehmensbezogene oder persönliche Wertungen sind laut § 6 Absatz 2 Nur. 2 UWG unzulässig. Das bedeutet, dass eine vom Produkt losgelöste bloße persönliche oder unternehmensbezogene Bewertung eines Konkurrenten unzulässig ist. Damit soll erreicht werden, dass der Verbraucher aus der vergleichenden Werbung die Informationen bekommt, die notwendig sind, um sich für das eine Produkt, und nicht für das konkurrierende Angebot zu entscheiden.

Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Pressemitteilung die Feststellung getroffen, dass sich diese eben nicht nur auf rein unternehmerische oder persönliche Wertungen bezieht: Zum einen wurden konkrete Produkte genannt und zum anderen ist der unbestrittene Fakt, dass die Heraeus-Rezepturen und -Betriebsgeheimnisse widerrechtlich verwendet wurden, keine rein unternehmerischen Tatsachen: „Angesprochen ist dabei mittelbar die Leistungsfähigkeit und Fachkompetenz des Personals der Klägerin und damit ein Gesichtspunkt, der notwendigerweise Einfluss auf die Qualität ihrer Produkte hat. Für den durchschnittlichen Bezieher solcher Produkte wird es regelmäßig von Interesse sein, ob ein Anbieter seine Marktstellung durch eigene Leistung bei der Entwicklung eines bestimmten Produktes oder aber durch die Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Mitbewerbers erreicht hat.”, heißt es im Urteil.

Ohne Wirkung blieb daher auch der EInwand von Biomet, dass der Käufer keinerlei Interesse an diesen Informationen hat und Heraeus daher auch nicht hätte damit werben dürfen.

Keine Herabsetzung

Dem Vorwurf, dass Heraeus den Konkurrenten durch die Pressemitteilung in unzulässiger Weise herabsetzt oder verunglimpft konnte das Gericht auch nicht bestätigen. Vielmehr wurde betont, dass sich die „in sachlichem Ton gehaltene Mitteilung” auf „unstreitig zutreffende Umstände” bezieht und auf „pauschal abwertende oder abfällige Äußerungen über die Klägerin und deren Produkte” verzichtet.

Im Ergebnis bedeutet das, dass Heraeus über die Umstände des gerichtlich erwirkten Verbotes gegenüber Biomet berichten darf.

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