Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Angabe der Versandkosten noch vor Warenkorb?

Veröffentlicht: 13.05.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 13.05.2019
Geld, Einkaufswagen und Pakete auf Holz

Kunden wollen wissen, was sie ihr Vergnügen, in einem Online-Shop einzukaufen, kosten wird. Weil Preise außerdem eine der elementaren Bestandteile eines Kaufvertrags darstellen, sind sie grundsätzlich nötig, um überhaupt eine Entscheidung hinsichtlich eines Kaufs treffen zu können. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Kosten für ein Produkt selbst, sondern auch hinsichtlich der Kosten, die mit dem Kauf einhergehen: Insbesondere die Versand- und Lieferkosten spielen eine wichtige Rolle.

Auch über diese müssen Händler umfassend informieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ.: 6 U 19/18) hatte sich vor Kurzem mit der Frage zu beschäftigen, zu welchem Zeitpunkt – des Bestellvorgangs – Kunden eines Online-Händlers für Foto- und Druckereiprodukte über die anfallenden Versandkosten informiert werden müssen.

Verbraucher rechnen mit Versandkosten

Die Ausgangslage war dabei, dass vor Einleitung der Bestellung erst einmal gar kein Hinweis auf etwaige Versand- oder Lieferkosten erfolgte. Die Beklagte hatte zwar vorgebracht, mittels eines Sternchenhinweises im Shop auf Versandkosten hinzuweisen, die vorgelegten Beweismittel ließen einen solchen aber nicht erkennen.

Im Urteil wird dabei zunächst klargestellt, dass ein Verbraucher grundsätzlich damit rechne, dass im Versandhandel zuzüglich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können: „Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liege im Allgemeinen nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen“, heißt es dort.

Hinweis „zzgl. Versandkosten“ kann ausreichen

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH sei es daher zumeist ausreichend, wenn die anzugebenden Versand- und Lieferkosten alsbald, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite genannt würden, „die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Waren in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss“, so das Gericht weiter. Da die Höhe der Versandkosten außerdem oft vom Umfang der Gesamtbestellung abhänge, reiche es im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis aus, „bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Abruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird“, heißt es im Urteil.

Verbraucher müssen rechtzeitig informiert werden

Allerdings dürften die erforderlichen Informationen dem Verbraucher nicht erst dann gegeben werden, wenn dieser den Bestellvorgang bereits eingeleitet hat, und dies beginnt nach Ansicht des Gerichts mit dem Einlegen der Ware in den Warenkorb. Er benötige die Informationen nicht erst zu diesem Zeitpunkt, sondern bereits dann, wenn er sich mit dem jeweiligen Angebot näher befasst. Die wesentlichen Informationen müssten nach den EU-rechtlichen Vorgaben insofern „rechtzeitig“ bereitgestellt werden – und zwar so, dass der durchschnittliche Verbraucher eine „informierte geschäftliche Entscheidung“ treffen könne. Und diese träfe er bereits mit dem Einlegen der Artikel in den virtuellen Warenkorb.

Prinzipiell bringt die Entscheidung des Gerichts wenig neues mit sich, hinsichtlich der Art und Weise, wie Versand- und Lieferkosten angegeben werden sollten. Es empfiehlt sich, neben der Angabe im Warenkorb und auf der letzten Seite, bevor der Kunde seine Bestellung abgibt, die Versand- bzw. Lieferkosten auf der Produktseite anzugeben. Ausreichend ist dabei die Angabe in unmittelbarer Nähe zum Warenpreis. Dabei ist auch ein „zzgl. Versandkosten“-Link möglich, der auf eine weitere Seite verlinkt, auf welcher die Höhe der Versandkosten, bzw. falls nicht anders möglich, zumindest deren Berechnungsgrundlagen transparent für den Verbraucher aufgeschlüsselt werden.

Kommentare  

#5 klaus 2019-05-20 08:26
Ich verstehe den Unmut hier nicht ganz, das im Artikel genannte ist nichts neues.
Im genannten Fall gab es keinen Hinweis / Link zu einer Seite mit den Informationen zu Versandkosten (wie es eigentlich sein sollte und was technisch ja auch kein Problem ist), sondern nur ein "Sternchen-Hinw eis" dass Versandkosten grundsätzlich anfallen.

Und selbst, wenn die Versandkosten auch vom Gesamtgewicht der Bestellung abhängen, lässt sich die Berechnungsgrun dlage ja irgendwie verständlich abbilden.

Zitat:
"Ausreichend ist dabei die Angabe in unmittelbarer Nähe zum Warenpreis. Dabei ist auch ein „zzgl. Versandkosten“- Link möglich, der auf eine weitere Seite verlinkt, auf welcher die Höhe der Versandkosten, bzw. falls nicht anders möglich, zumindest deren Berechnungsgrun dlagen transparent für den Verbraucher aufgeschlüsselt werden."

@Thomas
Doch, das geht. Für viele Shopsysteme gibt es mittlerweile Plugins, die die Berechnung der Versandkosten schon im Warenkorb erlauben. Dazu muss der Kunde dann sein Lang und ggf. Plz eingeben, daraufhin erfolgt die Berechnung der Gesamtsumme.
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#4 Michael 2019-05-16 11:07
Ich überlege gerade, dass ich wesentlich einfacher und stressfreier Geld verdiene, wenn ich den Onlineshop schließe und Wahrsager werde.
Bei uns ist neben dem Land auch noch das Gesamtgewicht entscheidend und wenn ich schon das Gewicht der Bestellung weiß, noch bevor der Kunde überhaupt weiß, was er kauft und wie viel davon ... Mache ich doch auf der Bühne besser Geld.

Es ist echt toll, mit welchen Sachen sich unsere Gerichte auseinandersetz en und wie wenig Intelligenz sie den Menschen zugestehen. Wann steht denn endlich auf den Feuerzeugen, dass man sich verbrennen kann? Gibt sicher viele Erwachsene, die das nicht wissen.
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#3 Jens 2019-05-15 14:37
..und wieder so eine sinnloser Gerichtsprozess..
Gehe ich mal von mir und von meinem "zumindest gefühlten" gesunden Menschenverstan d aus, kaufe ich nichts, wenn ich nicht weiß was auf mich zukommt. Das gilt auch für die Versandkosten. Finde ich keine Angaben zu diesem doch sehr wichtigen Detail..kaufe ich dort schlicht nicht.
Ich kenne nicht die genaue Konstellation zu dem o.g. Prozess, aber egal ob die Klage vor oder nach dem Kauf eingereicht wurde, sehe ich keinen Klagegrund..
Fehlt die Information vor dem Kaufprozess, ist es das Pech des Händlers eines abgebrochenen Warenkorbs..
Fehlt die Information kurz vor oder sogar noch nach dem Kauf, kann der Käufer widerrufen.
In allen Fällen bleibt der Verbraucher schadfrei - es ist schlicht keine Schaden entstanden über dessen Zuordnung ein Gericht entscheiden müsste.
Der Markt wird entscheiden, ob ein Händler mit "versteckten" Kosten sich länger "durchmogeln" kann oder nicht - lasst doch einfach die Natur entscheiden..
Liebe EU und liebe dt. Gesetzgebung: lasst doch aus dem "durchschnittli chen Verbraucher" mal einen "mündigen Verbraucher" werden und keinen unterdurchschni ttlichen unmündigen Vollpfosten..
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#2 Thomas 2019-05-15 14:30
Die Versandkosten-A ngabe im Warenkorb ist technisch schlecht umsetzbar, da sie u.a. vom Lieferland abhängt. Dieses gibt der Käufter meist erst nach der Warenkorb-Seite ein...

Daher geht es fast nicht anders als mit dem verlinkten Hinweis "zzgl. Versandksoten" auf der Artikelseite bzw. im Warenkorb.
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#1 marcel 2019-05-13 19:12
Tenor: Verbraucher sind dumm zum Leben.
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