Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Angabe der Versandkosten noch vor Warenkorb?

Veröffentlicht: 13.05.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 13.05.2019
Geld, Einkaufswagen und Pakete auf Holz

Kunden wollen wissen, was sie ihr Vergnügen, in einem Online-Shop einzukaufen, kosten wird. Weil Preise außerdem eine der elementaren Bestandteile eines Kaufvertrags darstellen, sind sie grundsätzlich nötig, um überhaupt eine Entscheidung hinsichtlich eines Kaufs treffen zu können. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Kosten für ein Produkt selbst, sondern auch hinsichtlich der Kosten, die mit dem Kauf einhergehen: Insbesondere die Versand- und Lieferkosten spielen eine wichtige Rolle.

Auch über diese müssen Händler umfassend informieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ.: 6 U 19/18) hatte sich vor Kurzem mit der Frage zu beschäftigen, zu welchem Zeitpunkt – des Bestellvorgangs – Kunden eines Online-Händlers für Foto- und Druckereiprodukte über die anfallenden Versandkosten informiert werden müssen.

Verbraucher rechnen mit Versandkosten

Die Ausgangslage war dabei, dass vor Einleitung der Bestellung erst einmal gar kein Hinweis auf etwaige Versand- oder Lieferkosten erfolgte. Die Beklagte hatte zwar vorgebracht, mittels eines Sternchenhinweises im Shop auf Versandkosten hinzuweisen, die vorgelegten Beweismittel ließen einen solchen aber nicht erkennen.

Im Urteil wird dabei zunächst klargestellt, dass ein Verbraucher grundsätzlich damit rechne, dass im Versandhandel zuzüglich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können: „Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liege im Allgemeinen nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen“, heißt es dort.

Hinweis „zzgl. Versandkosten“ kann ausreichen

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH sei es daher zumeist ausreichend, wenn die anzugebenden Versand- und Lieferkosten alsbald, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite genannt würden, „die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Waren in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss“, so das Gericht weiter. Da die Höhe der Versandkosten außerdem oft vom Umfang der Gesamtbestellung abhänge, reiche es im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis aus, „bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Abruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird“, heißt es im Urteil.

Verbraucher müssen rechtzeitig informiert werden

Allerdings dürften die erforderlichen Informationen dem Verbraucher nicht erst dann gegeben werden, wenn dieser den Bestellvorgang bereits eingeleitet hat, und dies beginnt nach Ansicht des Gerichts mit dem Einlegen der Ware in den Warenkorb. Er benötige die Informationen nicht erst zu diesem Zeitpunkt, sondern bereits dann, wenn er sich mit dem jeweiligen Angebot näher befasst. Die wesentlichen Informationen müssten nach den EU-rechtlichen Vorgaben insofern „rechtzeitig“ bereitgestellt werden – und zwar so, dass der durchschnittliche Verbraucher eine „informierte geschäftliche Entscheidung“ treffen könne. Und diese träfe er bereits mit dem Einlegen der Artikel in den virtuellen Warenkorb.

Prinzipiell bringt die Entscheidung des Gerichts wenig neues mit sich, hinsichtlich der Art und Weise, wie Versand- und Lieferkosten angegeben werden sollten. Es empfiehlt sich, neben der Angabe im Warenkorb und auf der letzten Seite, bevor der Kunde seine Bestellung abgibt, die Versand- bzw. Lieferkosten auf der Produktseite anzugeben. Ausreichend ist dabei die Angabe in unmittelbarer Nähe zum Warenpreis. Dabei ist auch ein „zzgl. Versandkosten“-Link möglich, der auf eine weitere Seite verlinkt, auf welcher die Höhe der Versandkosten, bzw. falls nicht anders möglich, zumindest deren Berechnungsgrundlagen transparent für den Verbraucher aufgeschlüsselt werden.

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