Entscheidung des EuGH

Händler muss sperrige Ware im Gewährleistungsfall abholen

Veröffentlicht: 24.05.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Partyzelt auf Wiese

Ursprünglich hing der Fall beim Amtsgericht Norderstedt: Ein Verbraucher orderte telefonisch ein fünf mal sechs Meter großes Partyzelt. Nach erfolgter Lieferung stellte er einen Mangel fest und verlangte die Behebung des Mangels. Der Händler verlangte daraufhin die Rücksendung der Ware – allerdings verweigerte der Verbraucher diese Rücksendung und erklärte stattdessen den Rücktritt vom Kaufvertrag. Über die Wirksamkeit dieser Rückwirkung hatte das Amtsgericht Norderstedt zu entscheiden, wandte sich allerdings zur Klärung der Frage an den Europäischen Gerichtshof (wir berichteten). Nun kam die Antwort.

Recht der zweiten Andienung

Ganz grundsätzlich ist es so, dass dem Verkäufer im Falle eines Mangels das Recht zur zweiten Andienung zusteht. Das bedeutet, dass sich der Käufer bei einem Mangel nicht direkt vom Vertrag lösen können soll; vielmehr soll der Verkäufer die Möglichkeit haben, den Mangel durch Nachlieferung oder Nachbesserung aus der Welt zu schaffen. Dafür ist es notwendig, dass der Verkäufer den Mangel überhaupt erst einmal begutachten kann. Gemäß der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie ist der Verbraucher daher dazu verpflichtet, die Ware gegenüber dem Unternehmer „bereitzustellen”. Wie genau der Verbraucher diese Pflicht zu erfüllen hat, lässt die Richtlinie aber offen. Die Gretchenfrage, die der EuGH in diesem Fall zu beantworten hatte, bezieht sich also auf den Umstand, wie und vor allem wo der Verbraucher die Ware zur Prüfung des Mangels bereitstellen muss.

Auf die Größe kommt es an

Der EuGH (Urteil vom 23.05.2019, Az. C-52/18) hat laut LTO nun festgestellt, dass es auf den Einzelfall ankommt, denn: Im Rahmen der Ausübung des Gewährleistungsrechts dürfen dem Verbraucher keine „erheblichen Unannehmlichkeiten” bereitet werden. Das bedeutet, dass der Verbraucher beispielsweise beim Bestellen von besonders sperriger, großer oder gar zerbrechlicher Ware im Rahmen des „Bereitstellens” nicht unbedingt zum Versand verpflichtet ist. Verweigert der Händler in so einem Fall die Abholung, liegt darin gewissermaßen eine Verweigerung der Nacherfüllung mit der Folge, dass der Verbraucher direkt vom Vertrag zurück treten kann.

Allerdings haben die europäischen Richter laut LTO auch betont, dass dem Verbraucher grundsätzlich Unannehmlichkeiten bis zu einem gewissen Maß zuzumuten sind. In Fällen, wo keine erheblichen Unannehmlichkeiten durch die Rücksendung entstehen, ist der Verbraucher zu eben jener verpflichtet. Wo genau die Schwelle zu erheblichen Unannehmlichkeiten liegt, muss im Einzelfall abgewogen werden. Laut dem europäischen Gericht kann eine erhebliche Unannehmlichkeit jedenfalls dann angenommen werden, wenn die Ware sehr sperrig ist oder zunächst wieder abgebaut werden muss, um verschickt werden zu können.

Übernahme der Transportkosten

Weiterhin wurde durch die Richter festgestellt, dass dem Verbraucher auf der einen Seite keine Kosten durch den Transport entstehen dürfen; der Händler aber auch nicht verpflichtet ist, einen Vorschuss für den Transport zu geben. Eine solche Pflicht zum Vorschuss lasse sich nicht aus dem europäischen Recht ableiten. Allerdings ist Deutschland hier in Sachen Verbraucherfreundlichkeit einen Schritt weiter, als das zugrunde liegende EU-Recht gegangen: Laut § 475 Absatz 6 BGB kann „der Verbraucher von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen“ (mehr dazu).

Keine große Überraschung

Die Entscheidung des EuGH ist nicht überraschend. Bereits 2011 hat das Gericht im Fliesenfall festgelegt, dass der Unternehmer beispielsweise bereits eingebaute, mangelhafte Fliesen wieder ausbauen und neue einbauen muss. „Die Vorlage des AG an den EuGH war daher nicht unbedingt erforderlich, ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch begrüßenswert“, kommentiert Prof. Dr. Stephan Lorenz daher den Fall gegenüber der LTO. Die Verbraucherschützer begrüßen diese Entscheidung naturgemäß: „Denn anderenfalls könnten die Rücksendekosten den Verbraucher davon abhalten, von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch zu machen.", lässt die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein die Neue OZ wissen.

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