Button “Bestellung bestätigen” nicht zulässig

Veröffentlicht: 26.01.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.07.2015

Der Verbraucher schickt seine Bestellung an den Online-Händler ab, indem er auf der letzten Seite des Bestellvorgangs auf einen Button klickt. Um den Verbraucher vor unerwarteten Kostenfallen zu schützen und die Verpflichtung zu verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber genau Gedanken gemacht, wie der Button lauten darf und wie nicht. Das Landgericht Stuttgart nimmt Stellung zur Bezeichnung “Bestellung bestätigen”.

Buy Button
(Bildquelle Buy Button: Ismagilov via Shutterstock.com)

Hinweis auf Kostenpflicht - Button im Bestellprozess

Handelt es sich um ein entgeltliches Angebot eines Online-Händlers, ist der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Kostenpflicht hinzuweisen. Dafür soll ein die Kostenpflicht klar erkennen lassender Button auf der letzten Seite des Bestellvorgangs, auf der der Verbraucher seine Bestellung an den Unternehmer abschickt, verwendet werden.

Das Gesetz regelt hierzu in den Absätzen 3 und 4 des § 312 j BGB (n.F.):

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Zulässige Bezeichnungen des Buttons

Sofern der Verbraucher seine Bestellung über eine Schaltfläche (sog. Button) abgibt, muss und darf diese(r) nur einmal am Ende der Bestellübersichtsseite platziert sein und soll folgende Bezeichnung tragen:

? „zahlungspflichtig bestellen“

? „kostenpflichtig bestellen“

? „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“

? „kaufen“

? „Gebot abgeben“ (bei Auktionsplattformen)

? „Gebot bestätigen“ (bei Auktionsplattformen)

 

Unzulässige Bezeichnungen des Buttons sind hingegen die folgenden:

? „Anmeldung“

? „weiter“

? „bestellen“

? „Bestellung abgeben“

Den gesetzlichen Anforderungen wird auch die Bezeichnung “Bestellung bestätigen” nicht gerecht (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.11.2014, Az.: 35 O 37/14). Eine derartige Beschriftung der bestellauslösenden Schaltfläche macht dem interessierten Kunden nicht hinreichend deutlich, dass mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Grund ist, dass eine "Bestellung" nicht zwingend mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden ist, sondern für diesen auch kostenfrei erfolgen kann.

Fazit

Sind die Vorgaben der Button-Lösung im Online-Shop noch nicht umgesetzt, kann mit dem Verbraucher kein rechtsgültiger Vertrag geschlossen werden. Außerdem stellt eine Missachtung der Vorgaben einen Wettbewerbsverstoß dar, der kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Unter diesem Gesichtspunkt sollten Online-Händler ihre Shops noch einmal kritisch hinsichtlich der Benennung des Buttons überprüfen und nur die o.g. Bezeichnungen „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ verwenden.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.