Notwendige Vorkehrung gegen illoyales Umlenken

Bestpreisklausel von Booking.com rechtens

Veröffentlicht: 05.06.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.06.2019
Booking.com auf Smartphone

Die Bestpreisklausel von Booking.com ist regelmäßig im Blick des Bundeskartellamtes: 2015 erst setzte sich das Amt gegen das Unternehmen durch. Dieses erlegte seinen Anbietern die Pflicht auf, auf Booking.com stets den günstigsten Preis anzubieten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah diese sogenannte weite Bestpreisklausel als ungültig an und das Portal wandelte die Klausel ab. Nun trafen sich das Bundeskatellamt und Booking.com erneut vor dem Oberlandesgericht.

Abgewandelte Bestpreisklausel

Auf Grund des Rechtsstreits aus dem Jahr 2015 wandelte Booking.com sein Bestpreisklausel ab und verengte sie: Die Anbieter dürfen laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen keine günstigeren Preise auf ihren eigenen Hotel-Homepages anbieten. Hält sich ein Anbieter nicht daran, so wird er von dem Portal entfernt. Das Bundeskartellamt sieht allerdings auch diese Klausel kritisch und versuchte vor Gericht ein Verbot zu erwirken.

Notwendiges Mittel

Das Gericht sieht die enge Bestpreisklausel allerdings als notwendiges Mittel: Booking.com ist ein Vermittlerservice und natürlich darauf angewiesen, dass Buchungen über das Portal abgeschlossen werden. Um zu verhindern, dass Hotels auf der einen Seite von der Auffindbarkeit auf Booking.com pofitieren und das Unternehmen auf der anderen Seite dann nichts davon hat, wenn Gäste den auf der Hotelhomepage günstigerer Preis nutzen, ist eine solche Regelung sinnvoll. Vom Gericht wird das Vorgehen solcher Anbieter als „illoyales Umlenken” bezeichnet. Um das zu verhindern, sei die enge Bestpreisklausel notwendig.

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