Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm

Dr. Oetker darf bei Vitalis Energieangabe pro Portion machen

Veröffentlicht: 14.06.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.06.2019
Supermarktregal mit verschiedenen Müsli-Packungen.

Die Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV, schreibt vor, wie Verbraucher über Lebensmittel zu informieren sind. Zu den notwendigen Informationen zählen neben den Nährwerten auch der Brennwert, sprich der Energiegehalt. „Sind die Nährstoffmengen gemäß Unterabsatz 1 lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt, wird der Brennwert je 100 g oder je 100 ml und je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt.”, heißt es dazu in Artikel 33.

Angabe pro Portion

Der Knuspermüsilihersteller Dr. Oetker hat die Verpackung seines Produktes „Dr. Oetker Vitalis Knusper Müsli. Schoko + Keks" laut Spiegel wie folgt gestaltet: Auf der Seite findet sich die Angabe pro 100g, sowie der Energiegehalt für eine Portion. Eine Portion entspricht laut den Herstellerangaben 40 Gramm Müsli mit 60 Millilitern Milch. Auf der Vorderseite war lediglich die Angabe zur Portion angegeben.

Daran stört sich laut LTO der Bundesverband Verbraucherzentrale und wertete diese Art der Darstellung als wettbewerbswidrig. Um die Anforderungen der LMIV zu erfüllen, hätte auch die „pro 100 Gramm”-Angabe noch einmal auf der Vorderseite mit auftauchen müssen. Nachdem das Landgericht Bielefeld dieser Ansicht Recht gab, unterlag der Bundesverband nun vor dem Oberlandesgericht Hamm.

Bloß wiederholende Nährwertangabe

Das Gericht stellte fest, dass der Müslihersteller seiner Pflicht durch die Angabe auf der Seite der Verpackung bereits gerecht werde. Die Wiederholung auf der Vorderseite sei freiwillig und sei auch eine von der LMIV eingeräumte Möglichkeit.

Grundsätzlich ist es also so, dass der Hersteller durch die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht bei über diese Pflicht hinausgehenden Angaben, Freiheiten besitzt.

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