Post auf Facebook

Bezeichnung des Konkurrenten als Markenklauer ist wettbewerbswidrig

Veröffentlicht: 01.07.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 02.07.2019
Facebook-Nutzer wählt wütenden Button aus.

Es passiert nicht selten, dass zwei Unternehmen auf recht ähnliche Ideen kommen. Zwei Mitbewerber aus dem Bereich Make-up liefern sich, was das Anmelden ähnlicher Ideen angeht, einen regelrechten Wettstreit. So kam es in der Vergangenheit zu Anmeldungen sehr ähnlicher Wortmarken. Der eine ließ sich daraufhin zu folgendem Facebook-Post hinreisen:

„Was ich diese Markenklauer hasse.
Mein Anwalt hat wieder zu tun.
www.(...).com”

Ergebnis dieses Posts ist nun ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurts (Urteil von 16.04.2019, Aktenzeichen: 16 U 148/18). Die Klägerin, die in dem Post bezeichnet war, hat den Beklagten zunächst außergerichtlich dazu aufgefordert, die Aussage zu entfernen und künftig zu unterlassen. In der ersten Instanz wurde die Klage zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht gab der Klägerin jetzt in der Berufungsinstanz allerdings Recht.

Keine falsche Tatsachenbehauptung

Zunächst setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ableiten lassen könnte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Aussage eine falsche Tatsachenbehauptung darstellt, durch die die Klägerin in ihrem Recht verletzt wird. 

Das Gerichts hat allerdings festgestellt, dass es sich bei dem Posting lediglich um eine Meinungsäußerung handelt. Dazu hat das Gericht zunächst ausgeführt, an welchen Eckpunkten es festmacht, ob eine falsche Tatsachenbehauptung oder aber eine Meinungsäußerung vorliegt: „In dem Begriff Markenklau liegt eine alltagssprachliche Bewertung einer rechtlichen Konstellation. Bei rechtlichen Beurteilungen wie Illegalität, Tierquälerei, Betrug kommt es einerseits darauf an, ob der Begriff nur alltagssprachlich (was für Meinungsäußerung spricht) oder fachspezifisch verwendet wird und andererseits, ob durch die Äußerung dem Adressaten die Vorstellung von konkreten Vorgängen vermittelt wird, die zusammengefasst in eine rechtliche Bewertung münden, oder eben, was für eine Meinungsäußerung spricht, nicht.”

Das der Kläger den Teilbegriff „klau” verwendet hat, spricht laut Ansicht des Gerichts für eine umgangssprachliche Verwendung und damit für eine Meinungsäußerung. Außerdem bedarf die Beurteilung eines Markenrechtsstreites einer umfangreichen juristischen Betrachtung und ist „jedenfalls zumeist - nicht lediglich von einfachen, dem Beweis zugänglichen Tatsachen” abhängig. Daher kann aus dieser einfachen Aussage auch keine rechtliche Bewertung abgeleitet werden. 

Wettbewerbswidrige Äußerung

Allerdings stellt der Post laut dem Gericht eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und ist damit wettbewerbswidrig. Laut § 4 UWG handelt unlauter, „wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.” Ob eine Äußerung einen Mitbewerber verunglimpft, hängt von den Umständen des Einzelfalls, und davon, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Adressat die Äußerung auffassen kann, ab. 

„Wenn einer Mitbewerberin nun Markenklau vorgeworfen wird, so weist das auf unseriöses Geschäftsgebaren hin und könnte das interessierte Publikum dazu veranlassen, sich von der des Markenklaus bezichtigten Wettbewerberin abzuwenden oder erst gar nicht hinzuwenden”, führt das Gericht dazu aus. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Durchschnittspublikum nicht beurteilen kann, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

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