Wettbewerbsverband klagte

Werbung für wirkungslosen Kinderwunsch-Tee ist irreführend

Veröffentlicht: 05.07.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.07.2019
Teetasse mit verschiedenen Kräutern ringsherum

Werbung darf recht viel: Sie darf übertreiben, spöttisch, aber auch satirisch sein. Allerdings darf sie nicht lügen. „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält”, heißt es dazu in § 5 UWG. Besonders bei gesundheitsbezogener Werbung kommt es hier immer wieder zu Fehlern. In einem aktuellen Fall musste sich das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 21.06.2019, Aktenzeichen 6 U 181/18) laut der LTO mit der Werbung eines Kinderwunsch-Tee-Herstellers beschäftigen.

Förderung des Eisprungs

Der Tee soll besonders für Paare mit einem Kinderwunsch geeignet sein. Das Getränk solle laut Herstellerangaben den Zyklus der Frau harmonisieren und damit den Eisprung begünstigen. „Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachgesagt“, zitiert die LTO dazu die Teewerbung. 

Ein Wettbewerbsverband empfand diese Werbung als irreführend und verklagte den Hersteller auf Unterlassung. Der Nachweis, dass der Tee solch eine Wirkung habe, sei schlicht nicht erbracht.

Luststeigernde Wirkung muss bewiesen werden

Das Oberlandesgericht Köln gab dem Wettbewerbsverband Recht: Die Steigerung der Libido durch den Tee muss wissenschaftlich nachgewiesen sein. Der Hersteller, der sich lediglich auf die volksmedizinische Verwendung und Erfahrungsheilkunde berief, konnte im Ergebnis nicht überzeugen.

Damit bestätigt das Oberlandesgericht das vorangegangene Urteil des Landgerichts Köln. Schon dieses bestätigte die Irreführung durch die Herstellerangaben und gab der Unterlassungsklage des Wettbewerbsverbandes statt.

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