Sellerin setzt sich zur Wehr

Amazons AGB-Klausel zur Sperrung von Verkäuferkonten ist rechtswidrig

Veröffentlicht: 08.07.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.07.2019
Amazon-Seller-App auf Smartphone.

Amazon steht von Seiten der Händler oft im Verdacht, willkürlich die Konten der Verkäufer zu löschen. Ist der Händler auf diese Einnahmen angewiesen, kann das massive Folgen haben. Eine Händlerin wollte sich die Löschung daher nicht gefallen lassen und zwang Amazon mittels einer einstweiligen Verfügung zur Rückgängigmachung.

Nicht nachvollziehbare Begründung

Als Folge der Sperrung konnte die Händlerin nicht mehr uneingeschränkt auf ihren Account zugreifen, keine neuen Angebote erstellen und nicht mehr über ihr Guthaben verfügen. Außerdem wurden ihre bestehenden Angebote gelöscht. Insgesamt würden ihr so jeden Tag tausende Euro an Umsatz entgehen.

Den genauen Grund für diese Art von Vorgehen nannte Amazon laut LHR allerdings nicht: Zwar gab Amazon an, dass Rezensionen manipuliert worden seien; wie das Unternehmen zu dieser Annahme kommt und welche Bewertungen davon betroffen sind, wird nicht weiter ausgeführt. 

Rechtswidrige AGB

Das Landgericht Hildesheim ordnete nun via einstweiliger Verfügung die Entsperrung des Kontos an. Als Begründung führt das Gericht aus, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Online-Riesen unwirksam sei. Konkret geht es um folgende Klausel im Amazon Services Europe Business Solutions Vertrags: „Wir können diesen Vertrag oder ein Programm jederzeit durch Benachrichtigung an Sie mit sofortiger Wirkung kündigen oder aussetzen (auch ohne Grund).” Amazon räumt sich damit das Recht ein, den Vertrag mit dem Verkäufer jederzeit ohne die Angabe eines Grundes sofort zu kündigen.

Laut Ansicht des Gerichts ist diese Klausel unwirksam. Konkret verstößt sie gegen § 307 BGB. Demnach ist eine Bestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Folglich darf Amazon also nicht mit Verweis auf diese Klausel einfach Verträge kündigen. Dem Marktplatz steht aber ein gesetzliches ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist zu: „Natürlich steht es Amazon vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit frei, den Vertrag mit einem Verkäufer ordentlich zu kündigen. In diesem Fall müsste Amazon jedoch bestimmte Fristen einhalten und könnte den betroffenen Händler nicht einfach 'rauswerfen' und erst Recht kein Guthaben einbehalten“, wird das Gericht dazu von der Internetworld zitiert.

Verbotene Eigenmacht

Ein weiterer interessanter Aspekt der Verfügung ist, dass das Landgericht in dem Handeln von Amazon eine sogenannte verbotene Eigenmacht sieht. „Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich”, heißt es dazu im § 858 BGB. Damit hat das Gericht das Konto der Händlerin als „besitzähnliche Rechtsposition” definiert. Das bedeutet wiederum, dass die Händlerin einen Herausgabeanspruch gegenüber Amazon hat. Da sich Amazon nicht auf seine unwirksame AGB berufen konnte, konnte die Händlerin so ihren Anspruch durchsetzen.

Einschätzung des Falles

Die Begründung des Gerichts zur Unwirksamkeit der Klausel ist überzeugend. Allerdings lässt sich aus diesem Fall noch keine allgemeingültige Handlungsempfehlung im Falle einer Kontosperrung ableiten. Die Verfügung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig, das bedeutet, dass Amazon noch dagegen vorgehen kann. Für Händler wäre es in jedem fall begrüßenswert, wenn Amazon seine AGB aufgrund der Gerichtsentscheidung transparenter gestalten würde.

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