Landgericht Duisburg

Deutsche Umwelthilfe erwirkt erstes Urteil im Online-Handel

Veröffentlicht: 18.07.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 18.07.2019
Mehrere Energiesparleuchten

Wie viel Elektroschrott fällt in Deutschland jährlich insgesamt an? Laut Angaben des Vereins Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) sind es sage und schreibe 1.800.000 Tonnen. Das ist eine extrem große Menge an Müll – die auch irgendwie entsorgt, beziehungsweise verwertet werden muss. 

Auch wegen dieser Tatsache wurde in Deutschland das Elektrogesetz (ElektroG) eingeführt. Verbraucher haben dadurch die Möglichkeit, defekte Elektro- und Elektronikgeräte im Handel zurückzugeben, im Jahr 2018 sollen so immerhin 101.943 Tonnen gesammelt worden sein. Diese Rücknahmeverpflichtung gilt – unter bestimmten Umständen – für den Online-Handel so wie für den stationären.

Nicht immer läuft dabei alles reibungslos, wie sich jetzt an einem Urteil des Landgerichts Duisburg zeigt (Urteil v. 27.06.2019, Aktenzeichen 21 O 84/18).

„Beleuchtungskörper“ stehen im Fokus

Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe gegen Netto-Online, genauer den Online-Händler NeS GmbH: Es ging dabei darum, wie der Händler Endverbrauchern Rücknahme-Möglichkeiten für Beleuchtungskörper, insbesondere LED- und Energiesparlampen, zur Verfügung stellt. Die DUH beschritt mit diesem Verfahren gewissermaßen Neuland. Wie es in ihrer Pressemitteilung heißt, habe sie damit ihr erstes Gerichtsurteil gegen den Online-Handel erwirkt – überhaupt sei erstmals ein Online-Händler gerichtlich zur Einhaltung der Rücknahmepflichten des Elektrogesetzes verurteilt worden.

Netto-Online hat im vorliegenden Fall einen Service der Noventiz Digital GmbH genutzt. Verbraucher, die entsprechende Geräte zurückgeben wollten, wurden dabei auf das Rücknahmesystem Elektroretoure24.de verwiesen. Hier besteht für sie die Möglichkeit, kostenfrei einen adressierten Paketschein auszudrucken und anschließend zu einem Logistikpartner zu bringen. Beleuchtungskörper können mit diesem Angebot jedoch nicht entsorgt werden: Grundsätzlich kann es zum Bruch kommen, insbesondere bei Energiesparlampen droht Gefahr, weil diese den Schadstoff Quecksilber enthalten. Laut Urteil entspreche dieser Ausschluss den Versandrichtlinien der Deutschen Post AG, welche den Versand ebenfalls so ausschließt. 

Eigene Rückgabemöglichkeit muss geboten werden

Wie es in der Pressemitteilung der DUH heißt, seien Verbraucher von Netto-Online nicht ausreichend über die ihnen zustehenden Rückgaberechte informiert worden. Außerdem habe Elektroretoure24.de im Hinblick auf defekte Energiesparlampen keine eigene Rückgabemöglichkeit benannt, sondern auf den allgemeinen stationären Handel verwiesen. „Das Gericht bestätigt, dass rücknahmepflichtige Händler eigene Rückgabemöglichkeiten schaffen müssen und nicht etwa auf die Abgabestellen bei anderen Händlern oder kommunalen Wertstoffhöfen verweisen dürfen“, äußert sich Rechtsanwalt Roland Demleitner, der den Verein in diesem Fall vertreten hat. Es geht einerseits also darum, dass eine entsprechende Rücknahmemöglichkeit geboten werden muss, andererseits der Verbraucher aber auch richtig über die ihm obliegenden Rechte informiert wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Online-Händler als Vertreiber sind grundsätzlich erst dann zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten verpflichtet, wenn sie über eine Lagerfläche für Elektrogeräte mit einer Mindestgröße von 400qm verfügen. Für Händler, die als Hersteller zu betrachten sind, gelten andere Anforderungen. Mehr Informationen finden Online-Händler in diesem Beitrag (passive Endgeräte hier noch nicht berücksichtigt).

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