Landgericht Hamburg

Grenzen der Meinungsäußerung über Konkurrenz

Veröffentlicht: 05.08.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.08.2019
Schranke vor Durchgang

Um die Grenzen, innerhalb derer eine wahre, aber geschäftsschädigende Äußerung erlaubt ist, ging es kürzlich vor dem Landgericht Hamburg (Urteil v. 09.07.2019, Aktenzeichen 406 HKO 22/19). Der Beklagte bietet die Zertifizierung und Erteilung von Gütesiegeln für Biomineralwasser an und hat sich in mehreren Pressemitteilungen über die klagende Konkurrentin geäußert. Im Hinblick auf deren Qualitätssiegel sprach er von einem „Schein-Bio-Siegel“, stellte Defizite der Produkte heraus, die ein solches Siegel erhalten hatten und kritisierte auch die Art, wie die Zertifizierung erfolge. Demnach passte die Klägerin „die Zertifizierung und ihren Umfang den Anforderungen des jeweiligen Kunden individuell an“, mögliche Verstöße und sich hieraus ergebende Konsequenzen wie die Aberkennung des Siegels würden praktisch ausgeschlossen werden.

Die Richter stellten dabei im Hinblick auf einen Teil der Äußerung ein wettbewerbswidriges Verhalten fest. Nach den Vorgaben des UWG sind geschäftsschädigende Äußerungen über Mitbewerber unzulässig, „wenn sie die geschäftlichen Verhältnisse des Mitbewerbers herabsetzen oder verunglimpfen (...) oder wenn sie Tatsachenbehauptungen enthalten, die nicht erweislich wahr sind“, heißt es im Urteil. Die Beweis- und Darlegungslast über die Wahrheit treffe dabei grundsätzlich denjenigen, der die Äußerung tätigt. 

„Schein-Bio-Siegel“ für Mineralwasser

Grundsätzlich muss also erst einmal zwischen der Äußerung einer Meinung im engeren Sinne und der einer Tatsache differenziert werden. Im Falle des „Schein-Bio-Siegels“ gehen die Richter von einer Tatsachenäußerung aus: Hier käme zum Ausdruck, dass der Verleih des Siegels praktisch an keine Voraussetzungen geknüpft sei, es also auch keine Qualität bezeugen würde. Würde es sich hier um eine falsche Tatsachenbehauptung handeln, dieser Inhalt also schlicht nicht stimmen, wäre man hier nun am Ende, die Äußerung wäre jedenfalls nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Richter stellen allerdings fest, dass die Anforderungen an das Qualitätssiegel der Klägerin eine Reihe von Defiziten aufweisen. 

Es stellt sich damit also auch die Frage, welche Voraussetzungen grundsätzlich an die Äußerung wahrer, aber geschäftsschädigender Tatsachen zu stellen sind. Zulässig sind solche nur „soweit ein sachlich berechtigtes Interesse der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Außerdem muss der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden. Schließlich muss sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten“ heißt es dazu seitens der Richter. Wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Konkurrenz dürften also nur bei gegebenem Anlass und in einer inhaltlich zurückhaltenden Art und Weise verbreitet werden.

Die Äußerung „Schein-Bio-Siegel“ wurde diesen Anforderungen nicht gerecht. Zwar bestanden besagte Defizite, allerdings legte der Beklagte keine Beweise dar, die die komplette Berechtigung des Siegels in Frage stellten. Nach Ansicht der Richter enthalte die Äußerung außerdem eine unnötige Abwertung und Herabsetzung des Qualitätssiegels, die entsprechende Äußerung muss also unterlassen werden. 

Schadensersatzforderung möglich

Im Ergebnis ähnlich sieht es bei der Aussage aus, dass die Zertifizierung und der Umfang der dafür nötigen Anforderungen individuell an den jeweiligen Kunden angepasst werde, und eine Aberkennung des Siegels damit praktisch ausgeschlossen wäre. Zwar würde tatsächlich eine gewisse Anpassung erfolgen, die vorgebrachten Beweise würden die Aussage aber nicht uneingeschränkt untermauern: „Die Behauptung (...) suggeriert dem Leser, dass auch grob verunreinigte Mineralwässer von Klägerseite problemlos zertifiziert werden. Dass dies zutreffend ist, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt (...)“, so das Urteil. 

Sachlich zutreffend sei aber schließlich die Aussage, das Qualitätssiegel „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ bzw. die Produkte, die dieses Siegel erhalten hätten, würden eine Reihe von Defiziten aufweisen, die auch im klaren Widerspruch zur entsprechenden BGH-Rechtsprechung stünden. So seien die Qualitätsanforderungen, welche das Siegel der Beklagten erfordert, im Bereich der Pestizide nicht strenger als die gesetzlichen Anforderungen an Mineralwasser, der Grenzwert für Nitrat sei bei der Klägerin doppelt so hoch wie jener beim Beklagten, und bei Chrom VI sähe es gar keine Beschränkung vor. Auch sei eine radioaktive Bestrahlung des Mineralwassers und ein Zusatz von Industriekohlensäure nicht ausgeschlossen. Hier würde der allgemeine Verkehr etwas anderes von einem Bio-Mineralwasser erwarten. Da diese Aussage außerdem keine unzulässige herabsetzende Formulierung aufweise, müsse die Klägerin sie auch im Wettbewerb hinnehmen.

Die anderen beanstandeten Aussagen muss der Beklagte fortan unterlassen. Im Raum steht außerdem eine Schadensersatzforderung der Klägerin.

Das Urteil zeigt, dass auch mit der Behauptung wahrer Tatsachen im gewerblichen Bereich unter Konkurrenten sensibel umgegangen werden muss. Trifft man eine tatsachenbasierte Aussage, sollte man diese auch durch Beweise belegen können. Auf Herabwürdigungen sollte man verzichten und sich stattdessen im Rahmen des Erforderlichen bewegen.

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