Frage der Beweislast

Beweis-Pingpong bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

Veröffentlicht: 16.08.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022
Handys tauschen unter einander Daten.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk illegal über eine Filesharing-Plattform heruntergeladen, so bekommt zumeist der Anschlussinhaber eine Abmahnung nebst Schadensersatzforderung. Das liegt daran, dass bei der Ermittlung solcher Verstöße die IP-Adresse, die dem Anschlussinhaber zugeordnet ist, ausschlaggebend ist. Häufig behaupten diese Anschlussinhaber dann, dass diese den Verstoß gar nicht begangen haben, da der Anschluss von mehreren Personen genutzt wird. Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2019,  Aktenzeichen: 2-03 O 237/18) hat sich in mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich so eine Behauptung auf die Beweislast auswirkt.

Beweislast bei Urheberrechtsverstößen

In dem Fall wurde ein Anschlussinhaber von einem Rechteinhaber verklagt, da über den Anschluss ein Computerspiel heruntergeladen wurde. Prinzipiell muss der Rechtsinhaber erst einmal beweisen, dass der Urheberrechtsverstoß von dem Beklagten begangen wurde. Dadurch, dass die IP-Adresse ermittelt wurde und der Beklagte als Anschlussinhaber ausfindig gemacht wurde, ist erst einmal ein erster Beweis erbracht. Was aber tun, wenn man als Anschlussinhaber den Download nicht getätigt hat? Das Landgericht hat hierzu gesagt, dass es nicht ausreicht, einfach zu behaupten, dass ein anderes Haushaltsmitglied den Verstoß begangen hat. Vielmehr müssen Tatsachen hervorgebracht werden, die geeignet sind, den Beweis durch den Rechtsinhaber ins Wanken zu bringen. Das wurde im vorliegenden Fall auch gemacht: Der beklagte Anschlussinhaber gab an, dass der Anschluss von anderen Familienmitgliedern genutzt wird und der eigene Sohn „sehr gerne Computerspiele” spielt. Zudem sei dieser zum Zeitpunkt des Downloads auch gerade zu Besuch im Haushalt gewesen.

Keine näheren Einzelheiten notwendig

Nicht notwendig ist es nach Ansicht des Gerichts, dass der Anschlussinhaber genaue Einzelheiten zur Art und Zeit der Nutzung des Internetanschlusses darlegt. „Denn weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob diese tatsächlich hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommt, waren der Beklagten zu 1. nicht zumutbar“, heißt es dazu. 

Das bedeutet, dass der Rechteinhaber nun wieder am Zug ist: Er hätte den erbrachten Beweis widerlegen müssen. Da dies nicht gelungen ist, konnte der Anschlussinhaber nicht in die Pflicht genommen werden.

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