Anordnung vom OLG Düsseldorf gekippt

Bundeskartellamt zieht wegen Facebooks Datensammelei vor den Bundesgerichtshof

Veröffentlicht: 28.08.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.07.2022
Geöffnete Facebook-App auf Smartphone

Bereits im Februar hatte das Bundeskartellamt das Verhalten von Facebook als wettbewerbswidrig eingestuft: Es ging darum, dass Facebook Daten seiner Nutzer von Instagram, WhatsApp und natürlich auch der Plattform Facebook zusammenführe und so Profile erstelle. Außerdem wurde moniert, dass Facebook über Plug-Ins wie etwa den Gefällt-mir-Button, auch Daten von Personen sammle, die gar nicht auf der Plattform angemeldet seien. Hierin sah das Bundeskartellamt einen Verstoß gegen die Regeln des Wettbewerbs und erließ eine Anordnung. Inhalt der Anordnung war das Verbot der automatischen Verknüpfung von Nutzerdaten sowie das Sammeln von Daten auf Dritt-Webseiten über Plug-Ins, ohne vorher die Einwilligung einzuholen (wir berichteten). Gegen diese Anordnung hat sich das Unternehmen jetzt gewehrt – mit Erfolg.

Kein Ausnutzen der marktbeherrschenden Stellung

Wie Beck-Aktuell berichtet, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 26.08.2019, Aktenzeichen: VI-Kart 1/19 (V)) nun die Anordnung des Bundeskartellamtes für rechtswidrig erklärt. „Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts lässt die von ihm beanstandete Datenverarbeitung durch Facebook keinen relevanten Wettbewerbsschaden und auch keine wettbewerbliche Fehlentwicklung besorgen”, wird aus den Entscheidungsgründen zitiert.

Das bedeutet, dass das OLG, anders als das Kartellamt, keinen Zusammenhang zwischen der Datenverarbeitung und der Marktmacht des Unternehmens sieht. Immerhin werde der Verbraucher durch die Nutzung von Facebook-Diensten nicht daran gehindert, seine Daten auch anderen Plattformen zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher wird durch die Weitergabe der Daten an Facebook schlicht nicht wirtschaftlich geschwächt. Die Daten seien „ohne Weiteres duplizierbar”. 

Weiter heißt es, dass der Umstand, dass Facebook möglicherweise gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstoße noch nicht automatisch wettbewerbsrechtlich relevant sei. 

Was bedeutet die Entscheidung rechtlich?

Mit der Entscheidung des OLG wurde die Anordnung des Bundeskartellamtes aber noch nicht persé für rechtswidrig erklärt: Bei der Anordnung handelte es sich um einen Verwaltungsakt, der ohne „aufschiebende Wirkung” umzusetzen war. Das bedeutet, dass die Anordnung selbst dann direkt wirksam gewesen wäre, wenn Facebook ein Rechtsmittel dagegen eingelegt hätte. Diese aufschiebende Wirkung wurde nun durch die Entscheidung des OLG angeordnet. Dass bedeutet: Die Anordnung wird erst ihre Wirkung entfalten, wenn eine abschließende, gerichtliche Entscheidung getroffen wurde.

Bundeskartellamt hält an seiner Einschätzung fest

Der Präsident des Bundeskartellamts hält indess an der Einschätzung des Amtes fest: „Wir sind davon überzeugt, dass wir hier mit dem bestehenden Kartellrecht ordnend eingreifen können.“ Wie auf Reuters zu lesen ist, wird das Bundeskartellamt gegen die Entscheidung des OLGs vor dem Bundesgerichtshof vorgehen. 

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