OLG Frankfurt am Main

Abmahnung und mehr: Folgen einer fehlenden ElektroG-Kennzeichnung

Veröffentlicht: 28.08.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Elektronik Recycling

Auch das Leben eines Elektro- oder Elektronikgerät findet einmal sein Ende. Einfach in den Hausmüll darf so ein Produkt aber nicht wandern: Um möglichst nachhaltig mit Elektroschrott umzugehen, werden die Geräte separat einer Verwertung zugeführt. 

Auf diese Tatsache weist eine kleine, meist auf dem jeweiligen Gerät angebrachte durchgestrichene Mülltonne hin. Dieses Symbol ist gesetzlich vorgeschrieben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil v. 25.07.2019 – Aktenzeichen 6 U 51/19) hat nun bestätigt, dass ein Fehlen dieser Kennzeichnung einen Wettbewerbsverstoß darstellt – und damit auch den Grund für eine Abmahnung darstellen kann. Allerdings kann es noch zu weiteren Konsequenzen kommen: Fehlt die Tonne, ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch die Registrierungspflicht nicht erfüllt wurde. Wird das Produkt nun von einem Händler verkauft, muss sich dieser dann gegebenenfalls als Hersteller betrachten lassen und die entsprechenden Pflichten erfüllen. 

Ist die Kennzeichnungspflicht eine Marktverhaltensregel?

Im Fall stritten zwei Händler von Leuchten und Leuchtmitteln. Die Antragstellerin führte einen Testkauf bei der Antragsgegnerin durch und erwarb eine von dieser hergestellte Tischleuchte. Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne fand sich nicht auf dem Produkt, weshalb die Vertreiberin abgemahnt wurde. In der Folge landete der Fall zunächst beim Landgericht, dann beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Streitpunkt war dabei insbesondere, ob es sich bei der Norm, welche die Anbringung des Symbols vorschreibt, um eine Marktverhaltensregel handelt. Diese Frage ist nicht unerheblich: Hieran hängt es, ob es sich gegebenenfalls um einen (abmahnfähigen) Wettbewerbsverstoß handelt.

Während das Landgericht dies zunächst verneinte und unter anderem deshalb den Antrag zurückwies, ist das Oberlandesgericht einer anderen Auffassung.

„Eine Vorschrift ist nur dann Markverhaltensregelung i. S. d. § 3a UWG, wenn sie (zumindest auch) den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 308 - Bio-Zertifizierung)“, stellt das Gericht zunächst fest. Ob es sich bei der Vorgabe zur Kennzeichnung um eine solche Regelung handele, sei umstritten. Dagegen spreche das Ziel des Gesetzgebers, der Schutz der Umwelt. Vorschriften, die allein darauf abzielen würden, seien grundsätzlich nicht als Marktverhaltensregelung einzuordnen.

Das Oberlandesgericht sagt: Ja

Das Elektrogesetz diene allerdings auch dem Verbraucherschutz. Diese würden mithilfe des Symbols erkennen können, dass das Gerät nicht im Hausmüll entsorgt werden kann. „An dieser Information hat er durchaus Interesse, weil ihm vor Augen geführt wird, dass er einen anderen, meist aufwendigeren Versorgungsweg wählen muss“, heißt es im Urteil. 

Aber auch das Elektrogesetz selbst treffe eine eindeutige Aussage. „Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.10.2015 die den Gesetzeszweck umschreibende Bestimmung des § 1 ElektroG um den Satz 3 ergänzte: ,Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln‘“, sagen die Richter – damit ergibt sich der nötige Schutzzweck. 

Die Antragsgegnerin muss es in der Folge unterlassen, Lampen ohne die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne in den Verkehr zu bringen. 

Kennzeichnung wichtig auch für Händler

Händler sollten sich stets vergewissern, ob die von ihnen verkauften Produkte verkehrsfähig sind. Die fehlende Kennzeichnung wird für Händler an sich zwar schon problematisch. Sie ist allerdings auch ein Indiz dafür, dass der Hersteller es womöglich mit den Pflichten insgesamt nicht so genau genommen hat. Hat sich der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen die Geräte gar nicht erst zum Verkauf angeboten werden. Geschieht dies dennoch, wird der Händler zum Quasihersteller und muss entsprechend sämtliche Herstellerpflichten selbst erfüllen. Dazu gehört etwa die Registrierung bei der Stiftung EAR, welche regelmäßig auch mit Kosten verbunden ist. 

Was Händler außerdem berücksichtigen sollten, zeigt unser E-Book zum Handel mit Elektro- und Elektronikprodukten.

Kommentare  

#3 Redaktion 2019-08-30 09:08
Hallo Heidemann,

sind die Gräte bereits registriert wurden, müssen sie keine weitere Eintragung vornehmen.

Beste Grüße
die Redaktion
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#2 Klaus Berkhout 2019-08-28 14:19
Bei Händlern auf ebay ist kaum ein Mitbewerber Registriert und die Verkaufen Ihre selbst Hergestellten Produkte ohne ElektroG-Kennze ichnung und CE Kennzeichen für Elektrische Produkte. Eine Meldung der Verkäufer bei eBay bringt gar nichts. Das ist gegenüber den Händlern die Ihre gesamten Pflichten nachkommen schon ein Finanzieller Wettbewerbs Nachteil. Was dringend her muss ist ein Melde Portal für die ElektroG-Kennze ichnung und dem Verpackungsgese tz.
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#1 Heidemann 2019-08-28 14:10
mich würde ja mal interessieren - kann ich als Händler (sonst nichts mit Elektro zu schaffen) meine alten Computer ,Lampen usw. einfach verkaufen (Online bevorzugt)- oder muss ich jetzt dann auch jede Kategorie einzeln für nur schlappe 190,- Euro registrieren ?
oder ist da vom Gesetzgeber nur noch verschrottung vorgesehen (der "Umwelt zuliebe") ?
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