Landgericht Hamburg

Angabe des Grundpreises – Aber wo?

Veröffentlicht: 05.09.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Einkaufswagen mit Schild

Die Preisangabenverordnung verlangt beim gewerbsmäßigen Verkauf von Waren unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche die Angabe des Grundpreises. Für Verbraucher soll durch diesen Bezug der Kosten auf eine Mengeneinheit die Vergleichbarkeit mit anderen Produkten einfach möglich sein. Dabei spricht die Verordnung davon, dass die Angabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfolgen muss. In der EU-Preisangabenverordnung ist davon allerdings nicht die Rede: Hier heißt es „nur“, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen. 

Die Anforderungen fallen offenbar auseinander. Was nun gilt, damit hat sich das Landgericht Hamburg beschäftigt (Urteil v. 20.08.2019 – Aktenzeichen 406 HKO 106/19). 

Einstweilige Verfügung gegen Antragstellerin...

Die Antragsgegnerin warb für ein Vitaminpräparat ohne dabei den Grundpreis anzugeben. Der Antragsteller, ein Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, ging dagegen vor und erwirkte eine einstweilige Verfügung: Die Antragsgegnerin solle es unterlassen, ohne die Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises Angebote für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel zu veröffentlichen oder so zu werben. 

Gegen diese Verfügung legte sie Widerspruch ein: Die europarechtskonforme Auslegung der betreffenden deutschen Norm mache die Angabe „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ eben nicht notwendig. 

...wird abgeändert

Das Landgericht Hamburg gab der Antragsgegnerin nunmehr Recht. Die Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises sei so nicht notwendig. Das Rechtsgebiet der Preisangaben ist EU-weit vollharmonisiert – in jedem Mitgliedstaat sollen also die gleichen Anforderungen gelten. Damit geht auch einher, dass nationale Vorschriften nicht strenger sein dürfen als das EU-Recht vorgibt. Dies ist nach Auffassung des Landgerichts nun aber nicht der Fall – die europäische Vorschrift erfordere die Angabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises nicht. „Dem Wortlaut der Norm nach ist eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Grundpreises auch an anderer Stelle als in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises möglich“, heißt es im Urteil. 

Was bedeutet das in der Praxis? 

Die Auswirkungen für die Praxis des Online-Handels dürften dabei allerdings recht gering sein. So steht fest, dass bei entsprechenden Produkten nach wie vor eine Grundpreisangabe erfolgen muss, und zwar zumindest überall dort, wo auch der Preis des Produkts angegeben wird. Ebenfalls ist es nicht egal, wo diese Grundpreisangabe positioniert wird: Die Angabe muss eben unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Um diese Anforderungen zu erfüllen, empfiehlt sich jedenfalls eine Angabe des Grundpreises in unmittelbarem räumlichen Bezug zum Gesamtpreis.

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