Europäischer Gerichtshof zu Geoblocking

Auch Kunden außerhalb Deutschlands dürfen per Lastschrift zahlen

Veröffentlicht: 05.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.09.2019
Firmensitz der Deutschen Bahn in Berlin

Die Deutsche Bahn bietet unter anderem als Zahlungsmethode die Zahlung per Lastschrift an. Von vielen Konsumenten wird diese Art der Bezahlung gut angenommen, da sie im Allgemeinen als sicher und einfach gilt. Allerdings hat die Deutsche Bahn diese Methode nur Kunden angeboten, die ihren Sitz in Deutschland haben. Das geht so nicht, hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-28/18) am heutigen Tag laut dem Finanzportal Boerse.de entschieden.

Hintergrund: Geoblocking-Verordnung

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Geoblocking-Verordnung, die seit letztem Jahr Dezember verbindlich im europäischen Wirtschaftsraum gilt. Der Verordnung liegt das Prinzip “Shop like a local” – zu deutsch: Einkaufen wie ein Einheimischer – zu Grunde. Um dieses Prinzip zu verwirklichen, soll beim Online-Shopping niemand aufgrund seines Wohnortes oder seiner Nationalität beeinträchtigt werden. 

Dies hat auch Auswirkungen auf Zahlungsmethoden: Online-Händler dürfen bei den zur Verfügung gestellten Bezahlmethoden keinen Unterschied beim Wohnsitz machen. Die Deutsche Bahn hätte also das Lastschriftverfahren nicht auf Kunden mit deutschem Wohnsitz einschränken dürfen (mehr dazu).

Die Deutsche Bahn hat sich allerdings bei dieser Einschränkung etwas gedacht: Wie t3n berichtet, ging es dem Unternehmen darum, dass die Prüfung der Bonität bei Personen mit einem nicht-deutschen Wohnort mitunter schwierig sei. Diese sei aber notwendig, um einen Missbrauch des Lastschriftverfahrens zu verhindern.

Stirbt die Lastschrift nun aus?

Die Schwierigkeiten der Bonitätsprüfung sind ein nachvollziehbares Argument, um das Angebot, per Lastschrift zu zahlen, regional einzuschränken Dass diese regionale Einschränkung seit der Geoblocking-Verordnung aber rechtswidrig ist, bedeutet zumindest juristisch gesehen noch nicht deren Tod, denn: Auch der Gesetzgeber hat diese Schwierigkeiten im Blick gehabt, und für Unternehmer das sogenannte Zurückbehaltungsrecht normiert.

Im Einzelnen bedeutet das, dass der Händler bei Verkäufen, bei denen eine Bonität nicht ohne Weiteres geprüft werden kann, die Ware einbehalten kann, bis der Kunde den Nachweis erbracht hat, dass die Zahlung korrekt getätigt wurde. Praktisch bedeutet das nichts weiter, als dass in solchen Fällen aus dem vorher durch den Kunden ausgewählten Lastschriftverfahren im Nachgang eine Vorkasse wird.

Der Deutschen Bahn stehen also zwei Wege offen:

  • Möglichkeit 1: Die Lastschrift komplett als Zahlungsmethode streichen, wenn diese nicht uneingeschränkt angeboten werden soll.
  • Möglichkeit 2: Die Lastschrift gemäß der Geoblocking-Verordnung ohne Einschränkung auf Grund des Wohnortes allen Kunden im europäischen Wirtschaftsraum anbieten. Sollte ein Kunde das Verfahren auswählen und sollte eine Bonitätsprüfung nicht möglich sein, kann stattdessen die Bezahlung auf Vorkasse verlangt werden.

Kommentare  

#4 Redaktion 2019-09-13 12:01
Hallo Julian,

danke für den informativen Kommentar.

Grundlegend haben Sie recht: Es wurde auch diskutiert, inwiefern die wirtschaftliche Machbarkeit ein Punkt sein darf, allerdings wurde diese diskutiert, um feststellen, ob das Geoblocking der Deutschen Bahn gerechtfertigt ist.

Die Frage nach der wirtschaftliche n Machbarkeit war also keine Frage des Zurückbehaltung srechts (und der damit verbundenen Umwandlung in den Kauf auf Vorkasse). Ob die Unwirtschaftlic hkeit ein Zurückbehaltung srecht begründet, war nicht Kern der Entscheidung. Es ging lediglich um die Frage, ob es sich bei der Einschränkung auf deutsche Kunden um gerechtfertigte s oder ungerechtfertigte s Geoblocking handelt.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#3 Julian Metzger 2019-09-11 14:40
Habe ich nicht an anderer Stelle gelesen, (Bargeldlosblog)
dass das eigentliche Problem der DB nicht die PRÜFBARKEIT war, sondern nachvollziehbar er Weise der Kostenaspekt dabei?

Denn effektiv besteht überall die Möglichkeit die Bonität von Kunden zu prüfen,
nur eben mit unverhältnismäß ig hohen Kosten, die kaum zumutbar sind.

Und wurde weiterhin nicht genau dieser Einwand der Unverhältnismäß igkeit vom Generalanwalt abgeschmettert? Sinngemäß mit den Worten - Es zwingt euch doch keiner das Anzubieten, aber wenn dann macht es richtig und zwar für alle Europäer.

Die tatsächlich unprüfbaren Kunden wären ja nur ein winziger Teil des Problems,
den man so dann tatsächlich umgehen könnte, wobei man immernoch nachweisen können muss, dass man versuchte zu prüfen, um den Verdacht zu entkräften mann würde das Land generell blockieren.

Denn das wäre ja wieder Geoblocking.

In Folge dessen braucht man also erstmal die Möglichkeit alle zu prüfen und abzuwickeln und muss dann auch noch die Kosten dafür (er)tragen können.
Auch kenne ich keinen Dienstleister der all das abzusichern bereit wäre, DACH ist meist schon Ende der Fahnenstange bei der Lastschrift.

De facto scheint mir die Lastschrift also aktuell nicht mehr gleichzeitig wirtschaftlich UND rechtssicher nutzbar zu sein.

Könnte dieser Beitrag bitte mit den neuesten Ereignissen noch vollumfängliche r ausgestaltet werden?
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#2 Redaktion 2019-09-06 12:12
Hallo Mali,

danke für deine Nachricht. Hier kommt jedoch nicht das BGB ins Spiel, sondern die Geoblocking-Ver ordnung. Hier kannst du das Ganze noch einmal detailliert nachlesen: onlinehaendler-news.de/.../...

Beste Grüße,
die Redaktion
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#1 Mali 2019-09-05 17:05
Wo im BGB steht das:

Im Einzelnen bedeutet das, dass der Händler bei Verkäufen, bei denen eine Bonität nicht ohne Weiteres geprüft werden kann, die Ware einbehalten kann, bis der Kunde den Nachweis erbracht hat, dass die Zahlung korrekt getätigt wurde. Praktisch bedeutet das nichts weiter, als dass in solchen Fällen aus dem vorher durch den Kunden ausgewählten Lastschriftverf ahren im Nachgang eine Vorkasse wird.
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