Europäischer Gerichtshof zu Geoblocking

Auch Kunden außerhalb Deutschlands dürfen per Lastschrift zahlen

Veröffentlicht: 05.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.09.2019
Firmensitz der Deutschen Bahn in Berlin

Die Deutsche Bahn bietet unter anderem als Zahlungsmethode die Zahlung per Lastschrift an. Von vielen Konsumenten wird diese Art der Bezahlung gut angenommen, da sie im Allgemeinen als sicher und einfach gilt. Allerdings hat die Deutsche Bahn diese Methode nur Kunden angeboten, die ihren Sitz in Deutschland haben. Das geht so nicht, hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-28/18) am heutigen Tag laut dem Finanzportal Boerse.de entschieden.

Hintergrund: Geoblocking-Verordnung

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Geoblocking-Verordnung, die seit letztem Jahr Dezember verbindlich im europäischen Wirtschaftsraum gilt. Der Verordnung liegt das Prinzip “Shop like a local” – zu deutsch: Einkaufen wie ein Einheimischer – zu Grunde. Um dieses Prinzip zu verwirklichen, soll beim Online-Shopping niemand aufgrund seines Wohnortes oder seiner Nationalität beeinträchtigt werden. 

Dies hat auch Auswirkungen auf Zahlungsmethoden: Online-Händler dürfen bei den zur Verfügung gestellten Bezahlmethoden keinen Unterschied beim Wohnsitz machen. Die Deutsche Bahn hätte also das Lastschriftverfahren nicht auf Kunden mit deutschem Wohnsitz einschränken dürfen (mehr dazu).

Die Deutsche Bahn hat sich allerdings bei dieser Einschränkung etwas gedacht: Wie t3n berichtet, ging es dem Unternehmen darum, dass die Prüfung der Bonität bei Personen mit einem nicht-deutschen Wohnort mitunter schwierig sei. Diese sei aber notwendig, um einen Missbrauch des Lastschriftverfahrens zu verhindern.

Stirbt die Lastschrift nun aus?

Die Schwierigkeiten der Bonitätsprüfung sind ein nachvollziehbares Argument, um das Angebot, per Lastschrift zu zahlen, regional einzuschränken Dass diese regionale Einschränkung seit der Geoblocking-Verordnung aber rechtswidrig ist, bedeutet zumindest juristisch gesehen noch nicht deren Tod, denn: Auch der Gesetzgeber hat diese Schwierigkeiten im Blick gehabt, und für Unternehmer das sogenannte Zurückbehaltungsrecht normiert.

Im Einzelnen bedeutet das, dass der Händler bei Verkäufen, bei denen eine Bonität nicht ohne Weiteres geprüft werden kann, die Ware einbehalten kann, bis der Kunde den Nachweis erbracht hat, dass die Zahlung korrekt getätigt wurde. Praktisch bedeutet das nichts weiter, als dass in solchen Fällen aus dem vorher durch den Kunden ausgewählten Lastschriftverfahren im Nachgang eine Vorkasse wird.

Der Deutschen Bahn stehen also zwei Wege offen:

  • Möglichkeit 1: Die Lastschrift komplett als Zahlungsmethode streichen, wenn diese nicht uneingeschränkt angeboten werden soll.
  • Möglichkeit 2: Die Lastschrift gemäß der Geoblocking-Verordnung ohne Einschränkung auf Grund des Wohnortes allen Kunden im europäischen Wirtschaftsraum anbieten. Sollte ein Kunde das Verfahren auswählen und sollte eine Bonitätsprüfung nicht möglich sein, kann stattdessen die Bezahlung auf Vorkasse verlangt werden.
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