Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Behörde darf Deaktivierung von Facebook-Fanpages aufgrund der DSGVO anordnen

Veröffentlicht: 12.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 12.09.2019
silberne Justitia vor Facebook-Logo

Letzten Sommer rief das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof an und dieser versetzte mit seiner Entscheidung die Facebook-Welt in Aufruhr. Grund dafür ist die Antwort auf die Frage, ob die Betreiber von Facebook-Fanpages für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten verantwortlich sind. Diese werden beispielsweise in Facebook Insights verarbeitet, um Besucherstatistiken zu erstellen. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit Facebook wurde damals bejaht.

Die Krux an der Sache: Die Seitenbetreiber haben keinerlei Einfluss darauf, welche Daten wie verarbeitet werden. Genau genommen wissen sie nicht einmal, was da im Hintergrund mit den Daten der Besuchern passiert, was unterm Strich bedeutet, dass ein datenschutzkonformes Betreiben von diesen Seiten unmöglich ist, da in der Datenschutzerklärung nicht hinreichend über die Verwendung der personenbezogenen Daten aufgeklärt werden kann (wir berichteten).

Nun, mehr als ein Jahr später, hat das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Entscheidung gefällt, welche für Unternehmen mit einer Facebook-Präsenz von Bedeutung ist.

Landeszentrum für Datenschutz sah Verstöße

Hintergrund der Entscheidung ist Heise zufolge ein Streit zwischen dem Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein und der Wirtschaftsakademie. Die Datenschützer forderten bereits im Jahr 2011 die Deaktivierung der Fanpage der Akademie. Grund für diese Anordnung war der Umstand, dass die Wirtschaftsakademie die Besucher ihrer Seite gemäß des Telemediengesetzes nicht darüber aufklärte, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Die Wirtschaftsakademie wehrte sich gegen diese Anordnung: Sie sieht keine Verantwortung bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Facebook, da sie keinerlei Zugriff auf die erhobenen Daten habe. 

Bundesverwaltungsgericht gibt Datenschützern recht

In den Vorinstanzen hatte die Wirtschaftsakademie mit dieser Argumentation auch Erfolg. Da die Leipziger Richter aber bezüglich der Anwendung von EU-Recht unsicher waren, riefen diese den EuGH an, um die Frage der Verantwortlichkeit zu klären.  

In Anlehnung an das oben genannte Urteil des EuGHs sehen sie eine gemeinsame Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreiber einer Facebook-Fanpage. Das bedeutet, dass Behörden bei schweren datenschutzrechtlichen Mängeln die Deaktivierung einer Seite verfügen dürfen.

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