OLG Frankfurt am Main

Hauptsache es schmeckt: 1,5 % Rucola reichen aus

Veröffentlicht: 19.09.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 19.09.2019
Pesto mit Rucola auf Holz

20,7 Prozent Basilikum, 11,8  Prozent Petersilie und 1,5 Prozent Rucola befinden sich in dem Pesto, das neulich Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main war (AZ.: 6 U 133/18 – Urteil v. 22.08.2019). Es ging um die Frage, ob dessen Bezeichnung „I Pesti con Basilico e Rucola“ irreführend ist. Diese befand sich auf dem Etikett des Glases und wurde begleitet durch Abbildungen der Kräuter. Dabei nahm der Rucola allerdings etwas mehr Raum ein als Basilikum und Petersilie. Der Kläger, der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), vertrat diese Ansicht, da man wegen der Aufmachung des Produkts wohl einen höheren Anteil an Rucola erwarten dürfe, als nur 1,5 Prozent. 

Der erste Blick fällt ins Zutatenverzeichnis

Der Verband verlangte dann die Unterlassung dieser Etikettierung, hatte jedoch bereits in erster Instanz vor dem zuständigen Landgericht keinen Erfolg, wie dann auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht.

Grundsätzlich, so die Richter, muss bei der Frage nach einer Irreführung darauf geachtet werden, was der Erwartungshorizont des durchschnittlichen Verbrauchers sei – ob also dieser davon ausgeht, dass bei der Bezeichnung des Produkts mehr Rucola zu erwarten ist: „Dabei sind die verschiedenen Bestandteile der Verpackung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten… irregeführt wird“, zitiert die Pressemitteilung die Richter. Und wenn Verbraucher ihre Kaufentscheidung von der Zusammensetzung des Produkts abhängig machen, würden diese dann zunächst in das Zutatenverzeichnis schauen. Hier sei dann schließlich wahrnehmbar, was im Pesto enthalten ist – und dies sei beim vorliegenden Produkt auch korrekt so. 

Der Gesamteindruck entscheidet jedoch auch

Trotzdem komme es dennoch auch auf die Gesamtwirkung der Verpackung bzw. des Etiketts an. Dieses kann schließlich immer noch einen falschen Eindruck vermitteln, selbst wenn die Zutaten am Ende im Verzeichnis angegeben sind. So ist es etwa möglich, dass dort ein Inhaltsstoff vorgegeben wird, der am Ende gar nicht enthalten ist. Führt die Zutatenliste diesen nicht auf, wäre sie auch korrekt. Dennoch würde der Durchschnittsverbraucher wohl etwas anderes erwarten. 

Mit der geringen bzw. sogar geringfügigen Konzentration von Rucola gäbe es hier aber kein wettbewerbsrechtliches Problem. Einerseits sei diese Zutat jedenfalls enthalten, andererseits werde die „berechtigte Geschmackserwartung durchschnittlicher Verbraucher“ nicht enttäuscht – denn das Pesto schmecke ja nach Rucola. 

Darüber hinaus hätten Verbraucher gar keinen Grund, bestimmte Mengenverhältnisse von Zutaten anzunehmen – die hingen nämlich von „Überlegungen zur Rezeptur“ ab und würden wenig über die Auswirkungen auf den Geschmack aussagen. Insofern sei es auch überzeugend, dass die Beklagte auf die bittere Note von Rucola hinweise, die den Geschmack des Lebensmittels nicht allzu sehr bestimmten solle.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.