Aktuelles Urteil

Ein Online-Angebot macht noch kein Fernabsatzgeschäft

Veröffentlicht: 07.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 07.10.2019
Auto wird auf Tablet ausgesucht

Bei Verträgen mit Verbrauchern wird grundsätzlich zwischen dem stationären Handel und dem Fernabsatzgeschäft unterschieden. Unter einem Fernabsatzgeschäft versteht das BGB einen Vertrag, bei dem die Verhandlungen und der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel stattfinden. Zu einem Fernabsatzgeschäft gehört außerdem ein organisiertes System zum Versand von Ware. Wer seine Ware offline vertreibt und nur gelegentlich Bestellungen per Telefon oder E-Mail abwickelt, wird nicht erfasst. „Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt“, führte der BGH (Aktenzeichen: I ZR 30/15) dazu schon einmal aus.

Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 16.09.2019, Aktenzeichen: 2 O 683/19) musste nun klären, wie es denn aussieht, wenn ein Autohaus online Autos anbietet und den Kontakt mit der Kundin via Telefon und E-Mail pflegt.

Vertragsschluss durch Abholung

Aus der gerichtseigenen Pressemitteilung geht hervor, dass die Klägerin – eine Verbraucherin – im Januar 2018 auf ein Angebot des beklagten Autohauses aufmerksam wurde: Auf einer Internetplattform entdeckte sie einen Kombi und nahm daher zunächst telefonisch Kontakt mit dem Autohaus auf. Die beiden Parteien verständigten sich darauf, dass die Kundin per E-Mail ein Bestellformular bekommt. Dieses hat sie dann ausgefüllt und per E-Mail wieder zurück geschickt. Der eigentliche Kaufvertrag sollte aber erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeuges zustande kommen. Die Übergabe erfolgte schließlich durch Abholung des Fahrzeugs durch den Ehemann der Klägerin. 

Käuferin erklärt Widerruf, Autohaus lehnt ab

Im November 2018 wollte die Klägerin schließlich ihr Geld zurück. Dabei berief sie sich auf ihr Widerrufsrecht. Das Autohaus hingegen verweigerte den Widerruf mit der Begründung, dass kein Fernabsatzgeschäft vorliege.

Das Landgericht schloss sich dieser Ansicht an: Eine Abstimmung zu einem Autokauf via E-Mail und Telefon reiche nicht aus, um von einem organisierten Fernabsatzgeschäft auszugehen. Voraussetzung für das Bestehen eines Fernabsatzgeschäftes sei aber gerade ein organisiertes System zum Versand der Ware. Dieses liege hier aber nicht vor. 

Daher konnte sich die Klägerin nicht auf das Widerrufsrecht berufen und scheiterte mit ihrer Klage.

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