Kurzmeldung

Pfandpreis muss bei Werbung für Getränke mit einbezogen werden

Veröffentlicht: 08.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 15.10.2019
Verschiedene Getränke im Regal

Das Landgericht Kiel musste sich in einem kürzlich ergangenen Urteil (26.06.2019, Aktenzeichen: 15 HKO 38/18) mit der Auslegung der Preisangabenverordnung beschäftigen. Verklagt wurde der Betreiber einer Lebensmittelfiliale. Dieser bewarb in einem Flyer verschiedene Getränke in Pfandflaschen. Dabei berücksichtigte er bei der Preisangabe nicht die Höhe des Pfandes; dieses war stattdessen als getrennter Betrag angegeben.

Gesamtpreis im Sinne der Preisangabenverordnung

Laut Ansicht des Gerichts stellt dies einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar. Dort heißt es in § 1: „Wer Verbrauchern [...] Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).”

Unter dem Gesamtpreis in der Werbung versteht der Gesetzgeber gemäß des Urteils „die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises [...], die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden”. Folgerichtig hätte der Unternehmer bei der Werbung also den Preis inklusive des Pfandes angeben müssen.

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