Gericht der Europäischen Union

Form des Rubik's cube ist keine Marke

Veröffentlicht: 28.10.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 28.10.2019
Zauberwürfel

Er hat viele Kindheiten begleitet und tut es auch immer noch: Der Rubik's cube, auch bekannt als Zauberwürfel. Während manche es innerhalb weniger Sekunden schaffen, das dreidimensionale Puzzle zu lösen, benötigen viele aber auch bedeutend mehr Zeit um die Farben richtig zu positionieren. Immerhin über zehn Jahre hat es nun gedauert, bis darüber entschieden wurde, ob die Form des Spielzeuges als Marke eingetragen werden konnte. Nun hat nach langem Hin- und Her das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Nichtigerklärung der Unionsmarke bestätigt (Urteil vom 24. Oktober 2019, AZ. T-601/17), wie sich aus einer Mitteilung des Gerichts ergibt. 

Langer Rechtsstreit ging voraus

1999 war die dreidimensionale Marke vom britischen Unternehmen Sevens Towns beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen worden. Einige Jahre Später, 2006, gab es dann das erste Mal Kritik an dieser Eintragung: Der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys beantragte die Nichtigerklärung. Die Form des Würfels sei nämlich gar nicht fähig, als Marke eingetragen zu werden. Das Unternehmen argumentierte, dass die Marke auch eine „in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung“ enthalte – also die Tatsache, dass und wie sich die einzelnen kleinen Würfel bewegen lassen und damit zum Spielerfolg beitragen. Dies lasse sich aber nicht über die Unionsmarke schützen, hierfür bräuchte es dann ein Patent.

2014 befasste sich das EuG zum ersten Mal mit diesem Fall und erteilte Simba Toys eine Absage: Die Merkmale der Form wären keine charakteristische technische Lösung. Wenn, dann ergebe sich diese aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Inneren des Würfels. Dass der Zauberwürfel also funktioniert, hätte im Wesentlichen nichts damit zu tun, dass er aus verschiedenen kleineren und drehbaren Würfeln besteht. 

Patent könnte Form schützen, Marke jedoch nicht

2016 hob der Europäische Gerichtshof die Entscheidung dann wiederum auf: Man hätte eben doch auch die Drehbarkeit der Teile berücksichtigen müssen. Das EUIPO setzte die Entscheidung im Jahr 2017 um und stellt fest: Eine Unsionsmarke kann nicht für eine Form eingetragen werden, die für die besagte technische Wirkung notwendig sei. Die Form des Würfels insgesamt, die schwarzen Linien und kleinen Quadrate auf jeder Seite des Würfels und die unterschiedlichen Farben auf den sechs Seiten des Würfels seien aber erforderlich, damit der Zauberwürfel gespielt werden kann. Das gefiel der derzeitigen Inhaberin der Marke, Rubik's Brand Ltd. nicht. Diese focht das Urteil an. 

Das EuG bestätigte nun allerdings die Rechtslage. Die unterschiedlichen Farben würden zwar keine Rolle spielen und seien zudem in der Markeneintragung nicht mal als solche erkennbar. Im Übrigen aber sei die Gestaltung des Produkts ein wesentliches Merkmal der Funktion und erforderlich, damit das Spielzeug seiner Bestimmung nach genutzt werden kann. Die Form hätte deswegen nie als Unionsmarke eingetragen werden dürfen.

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