Landgericht Düsseldorf

Malle ist nur (k)einmal im Jahr: Markeninhaber darf Partys verbieten

Veröffentlicht: 02.12.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 02.12.2019
Staubsauger und Konfetti

Einfach eine „Malle-Party“ veranstalten? Das geht nicht, zumindest darf der Inhaber der Marke „Malle“ die Durchführung und Bewerbung solch einer Veranstaltung verbieten. Das entschied vor wenigen Tagen das Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 29.11.2019 – AZ. 38 O 96/19).

Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt, ist der Inhaber der Marke bereits in mehr als 100 einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Veranstalter von Partys vorgegangen. Gewehrt haben sich diese offenbar nur selten – jedenfalls habe das Landgericht Düsseldorf nun erstmals durch ein Urteil in dieser Sache entschieden. 

Malle – eine geographische Herkunftsangabe?

Die Marke habe für das hier durchgeführte Verfahren Rechtsbestand, da sie eingetragen sei, so heißt es seitens der Richter. Vor etwa 17 Jahren wurde „Malle“ als Unionsmarke beim Europäischen Markenamt (EUIPO) für die Dienstleistungen „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Partyorganisation und Partydurchführung“ eingetragen, darüber hinaus auch für Tonträger, Werbung und Ausstrahlungen von TV-Sendungen (wir berichteten).

Ähnlich wie beim ebenfalls markenrechtlich geschützten Begriff „Ballermann“ stellt sich aber die Frage, ob „Malle“ überhaupt fähig ist, geschützt zu werden. Bloße geographische Herkunftsangaben sind nämlich von der Eintragung ausgeschlossen. Hier gibt es nun das Argument, dass Malle eben eine übliche Bezeichnung der Insel Mallorca ist, die auch schon zum Zeitpunkt der Eintragung ausreichend verbreitet war.

Kein „Malle auf Schalke“

Zwar wurde die Löschung der Marke bereits vor Monaten beantragt, doch allein der Antrag ändert erstmal nichts an der Tatsache, dass Malle zur Zeit eingetragen ist und es eine entsprechende Schutzwirkung gibt, heißt es in der Pressemitteilung nun zu diesem Verfahren. Zudem sei die Marke auch nicht „offenkundig schutzunfähig“: Dass „Malle“ zum Zeitpunkt der Markeneintragung bereits eine geographische Herkunftsbezeichnung gewesen sei, habe der Partyveranstalter nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Seine Party „Malle auf Schalke“ darf dieser nach dem Urteil der düsseldorfer Richter nun nicht mehr bewerben oder veranstalten. Im Sinne des Markenrechts bestünde für Bürger eine Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Marke „Malle“ des Markeninhabers und dem mit der Party-Bezeichnung aufgegriffenen Zeichen des Veranstalters. 

Auch Online-Händler sollten die rechtlichen Gegebenheiten im Bezug auf die Marke „Malle“ prüfen, falls diese verwendet werden soll. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es kann Berufung eingelegt werden.

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