Oberlandesgericht München

Werbung von Hexal ist rechtswidrig

Veröffentlicht: 03.12.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 03.12.2019
Apotheker nimmt eine Packung Hexal aus einem Schieber

Das Hexal-Produkt „Biosan Stress“ soll gegen Stress helfen. Auf der Verpackung sind Darmschlingen zusehen. Gekrönt wird dies mit einem Hinweis auf die vorhandenen Darmbakterien. Auf der Packung von „Biosan AAD Plus“ wird hingegen offensiv damit geworben, dass das Nahrungsergänzungsmittel bei „Antibiotika assoziiertem Durchfall“ eingenommen werden soll. Mit diesen und anderen Werbungen verstößt Hexal gegen das Gesetz, stellte nun laut DAZ.online das Oberlandesgericht München fest.

Verstoß gegen die Health Claims Verordnung

Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb wegen Verstößen gegen die Health Claims Verordnung. Diese Verordnung schreibt vor, welchen Inhaltsstoffen welche Wirkung in der Werbung zugeschrieben werden darf. Das Oberlandesgericht München gab dem Verband im Eilverfahren auch Recht: Die von Hexal verwendeten Werbe-Claims sind unzulässig. Betroffen ist unter anderem auch „Biosan Basic“, welches „für die tägliche Balance“ eingenommen werden soll. 

Außerdem konnte das Gericht ein Werben mit Selbstverständlichkeiten feststellen: In „Biosan immun“ sollen sich „70 Milliarden aktiv und natürliche Darmbakterien“ finden. Laut des Gerichts seien Darmbakterien selbstverständlich natürlich und dürfen daher auch nicht so beworben werden. 

Verschwindet Biosan aus den Apotheken?

Doch: Was bedeutet das Urteil jetzt konkret? Darüber diskutieren aktuell Hexal und der Verband. „Gegenwärtig streben wir eine umfassende Einigung mit Hexal an und behalten uns Weiterungen – insbesondere auf einzelne Apotheker – vor“, wird der Verband von der DAZ zitiert. Knackpunkt der Diskussion ist die Frage, ob das Urteil gleichzeitig auch den Vertrieb der Produkte verbietet. Für den Verband Sozialer Wettbewerb stellt das Urteil nämlich ein solches Verbot dar. Hexal hingegen ist der Ansicht, dass sich das Urteil allein auf die Werbung bezieht: „Das Urteil sieht keinen Vertriebsstopp vor, weder für das Portfolio noch für einzelne Produkte“, wird eine Hexal-Sprecherin zitiert. Während der Gespräche mit Hexal will der Verband aber darauf verzichten, gegen Apotheken und Großhändler vorzugehen.

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