Eine etwas übertriebene Reaktion

Abmahnmissbrauch: 95.000 Euro wegen einer unerlaubten Werbe-E-Mail?

Veröffentlicht: 05.12.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.12.2019
Spam-Mail auf Notebook

Die Reaktion der Person auf die unerlaubte Werbe-E-Mail einer Gewinnspiel-Seite wirkt bereits auf den ersten Blick übertrieben: Der Kläger bekam März 2016 eine unerbetene Werbe-E-Mail. Diese leitete er laut eigenen Angaben ohne sie zu lesen direkt an seinen Anwalt weiter. Dieser öffnete sie dann, und fand heraus, dass es sich um ein Gewinnspiel handelte, welches von 50 Sponsoren unterstützt wurde. Der Anwalt fackelte nicht lang und sprach gegen alle Beteiligten Abmahnungen aus.

Knapp 2.000 Euro pro Abmahnung

Für jede Abmahnung verlangte der Anwalt Kosten in Höhe von 1.863,40 Euro. Auf diese Weise kam ein Streitwert von 95.000 Euro wegen einer einzelnen E-Mail zustande. Begründet wurde das Vorgehen gegen alle 50 Sponsoren damit, dass diese schließlich mit der rechtswidrigen Versendung der E-Mail einverstanden gewesen seien. 

Für das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 21.03.2019, Aktenzeichen: 6 U 68/18) ist diese Rechnung alles andere als nachvollziehbar. „Es ist nicht erklärbar, warum diese einzelne E-Mail für den Beklagten einen Lästigkeitswert hat, der es rechtfertigt, jeden einzelnen der Sponsoren abzumahnen und so auf einen Gesamtstreitwert von 95.000 Euro zu kommen“, kommentiert das Gericht das Verhalten.

Indizien sprechen für Rechtsmissbrauch

Auch so geht das Gericht hier eher davon aus, dass durch die Abmahnungen sachfremde Zwecke verfolgt wurden; sprich ein Abmahnmissbrauch vorliegt. Dafür spreche zum einen der hoch angesetzte Streitwert. Hinzu kommt, dass sich der E-Mail-Empfänger nicht erst einmal selbst mit der E-Mail auseinandergesetzt hat, sondern sie ungelesen an den Rechtsanwalt weiter geleitet hat. „Der Empfänger kann innerhalb von Sekunden erkennen, dass es sich um eine Werbe-E-Mail handelt, die ihn interessiert oder auch nicht. So ist auch von Beklagtenseite nicht vorgetragen, dass die streitgegenständliche E-Mail einen wichtigen Account in nennenswerter Weise blockiert hätte“, heißt es weiter.

Außerdem wurde in den Abmahnungen eine extrem kurze Frist gesetzt: Innerhalb von zwei Tagen sollten die Abgemahnten die Unterlassungserklärung unterschreiben. Die Abmahnung selbst umfasst zwölf Seiten. Von dem durchschnittlichen Empfänger kann daher nicht erwartet werden, dass er die juristischen Kenntnisse und über die Aufmerksam verfügt, den Sachverhalt zu bewerten. Was nämlich in der Abmahnung leicht untergehen kann: Die 2.000 Euro sollen gesamtschuldnerisch beglichen werden. Also soll nicht jeder 2.000 Euro zahlen müssen, sondern vielmehr 50 Sponsoren insgesamt 2.000 Euro. 

In Anbetracht der undurchsichtigen Abmahnung und der kurzen Reaktionszeit, sei der durchschnittliche Empfänger aber eher dazu geneigt, den kompletten Betrag zu überweisen. Das Gericht vermutet dahinter eine Strategie: „Wäre diese Strategie des Beklagten aufgegangen, hätte die Beklagtenseite mit dieser Abmahnwelle, die fünfzig Sponsoren umfasst, 100.000 Euro verdienen können.”

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