Urteil des EuGH

Aceto Balsamico darf auch aus Deutschland kommen

Veröffentlicht: 05.12.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.12.2019
Balsamico-Essig im Weinkeller

Herkunftsbezeichnungen können geschützt sein. Das ist etwa bei eingetragenen Marken der Fall: Damit wird festgehalten, woher, beziehungsweise von wem ein Produkt stammt, das sich mit dieser Marke schmückt. Es geht aber auch pragmatischer. Produkte, die aus einer bestimmten Region stammen, also einen bestimmten geographischen Ursprung haben, können ebenfalls einem Schutz unterliegen. Ein klassisches Beispiel ist Schwarzwälder Schinken oder auch Aceto Balsamico di Modena – Balsamessig aus Modena, Italien. 

Um diesen Essig drehte sich nun ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof: Ein Verband von Balsamico-Herstellern aus Italien wollte einer deutschen Gesellschaft die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ verbieten. Zu Unrecht, wie das Urteil des EuGH zeigt.

Balsamico aus badischen Weinen

Der Schutz von „Aceto Balsamico di Modena“ gilt nicht für die Verwendung einzelner, nicht geographischer Bestandteile dieser Bezeichnung – das hat der Europäische Gerichtshof nun in seinem Urteil festgestellt (Urteil v. 4.12.2019 – AZ. C-432/18). 

Zur Vorgeschichte: Die deutsche Gesellschaft Balema stellt Essig auf der Basis von badischen Weinen her. Auf den Etiketten finden sich die Begriffe „Balsamico“ und „Deutscher balsamico“, außerdem „theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen [sic]“ oder auch „1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3“, wie es in der Pressemitteilung des Gerichts heißt. 

Balema erhob selbst eine sogenannte Feststellungsklage, nachdem das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, dem mehrere Erzeuger angehören, dazu aufgefordert hatte, den Begriff „Balsamico“ nicht mehr zu verwenden. Schlussendlich war der BGH mit dieser Sache befasst und fragte beim EuGH an, ob der Schutz nun für die komplette Bezeichnung betrifft, oder auch einzeln jene Begriffe, die sich nicht geographisch festlegen – also „Aceto“ und „Balsamico“. 

Kein Schutz für einzelne Bestandteile der Bezeichnung

Die Richter stellen fest, dass sich die Eintragung der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.) und sich der daraus ergebende Schutz die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ als Ganzes betreffen. Die Bestandteile „Aceto“ und „Balsamico“ sowie deren Kombinationen und Übersetzungen hingegen könnten aber nicht in den Genuss dieses Schutzes kommen: Aceto sei ein üblicher Begriff, Balsamico hingegen ein Adjektiv, das „üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird“, so heißt es in der Mitteilung. 

Der Fall wandert nach dieser Auskunft nun wieder zurück zum Bundesgerichtshof, der die Aussagen des EuGH dann in einem entsprechenden Urteil berücksichtigen muss.

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