Urteil des Bundesgerichtshofs

Markenrechtlicher Schutz für Öko-Test-Siegel

Veröffentlicht: 12.12.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Schild des Bundesgerichtshofs

Als Unionsmarke eingetragenen Testsiegeln kann angesichts ihrer Bekanntheit ein gewisser Markenschutz zustehen, das hat der EuGH im April 2019 entschieden. Etwa dann, wenn das Label missbraucht worden ist. Heute verhandelte der Bundesgerichtshof gleich in drei Verfahren, in denen es um dieses Thema ging (Urteile v. 12. Dezember 2019 – AZ. I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17). Drei große Händler hatten Siegel des Testanbieters Öko-Test in ihren Shops zur Bewerbung ihrer Artikel genutzt. Offenbar wurden jedoch nicht alle Artikel, für die das Testsiegel jeweils genutzt wurde, tatsächlich auch konkret von Öko-Test untersucht. 

Für die Richter ging es nun um die Frage, ob diese Benutzung der Testsiegel-Marken eine Verletzung der Rechte von Öko-Test darstellt. 

Nutzung des Siegel nur für konkrete Produktvariante

2012 ließ die Herausgeberin des Magazins Öko-Test ihr Siegel als Unionsmarke eintragen. Der markenrechtliche Schutz besteht dabei für den Bereich „Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen“. Vertreiber und Hersteller von Produkten, die von ihr getestet wurden, dürfen mit dem Öko-Test-Siegel werben, sofern ein entgeltlicher Lizenzvertrag geschlossen wird. 

Dieser Vertrag gibt vor, dass das Siegel nur für das konkret getestete Produkt verwendet werden darf. Für ähnliche Produkte, die zum Beispiel in ihrer Größe oder Farbe abweichen, darf das Siegel bereits nicht mehr genutzt werden. Vor dem BGH ging es dabei nun um Produkte wie Lattenroste, Fahrradhelme und Kopfkissen – der Fahrradhelm war aber beispielsweise in einer anderen Farbgebung getestet worden als jener, den die Beklagte anbot, heißt es in der Pressemitteilung des BGH

Gilt der Markenschutz auch für Testsiegel?

Die Richter stellten fest, dass die Nutzung der Zeichen die bekannte Marke verletzt: Die Händler haben Besuchern ihrer Shops „Informationen über die Beschaffenheit oder die Qualität“ ihrer Produkte vermittelt und sich dafür auf den hinter dem Siegel stehenden Test bezogen. Das von den Beklagten verwendete Logo werde vom Verkehr, also etwa potentiellen Käufern, gedanklich mit der Klagemarke verknüpft. Dass die Inhaberin das Siegel quasi als Blankoversion, also ohne konkreten Bezug auf einen bestimmten Test geschützt hat, stehe dem nicht entgegen – es gebe im Ergebnis eine „hochgradige Zeichenähnlichkeit“.

Dabei sei die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt bzw. beeinträchtigt worden. Ihre Inhaberin betreibe erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen, um die Marke bekannt zu machen und auch die bestehende Bekanntheit zu schützen. 

Öko-Test begrüßt das Urteil

Das Interesse daran, die Nutzung der Marke daraufhin zu kontrollieren, ob sie den testbezogenen Maßstäben gerecht wird, gehe dem Interesse der Händler, Kunden auf gute Bewertungen ihrer Produkte hinzuweisen, vor – auch angesichts der Tatsache, dass sich diese die Werbewirkung ohne einen finanziellen Beitrag zu nutze gemacht haben. 

Öko-Test selbst begrüßt das Urteil. Testanbieter hätten sich bislang nicht rechtssicher auf den Schutz ihrer Siegel als Marken im Sinne des EU-Markenrechts stützen können. „ Nur Marken geben ihren Inhabern das alleinige Recht, darüber zu entscheiden, wer diese in welcher Weise nutzen kann. Auch ÖKO-TEST hatte es damit schwer, falsche oder unsachgemäße Informationen der Verbraucher durch missbräuchlich genutzte ÖKO-TEST-Label zu unterbinden“, heißt es in einer Pressemitteilung des Testanbieters.

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