Bundesgerichtshof

Keine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer bei Amazon

Veröffentlicht: 20.12.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Roter Telefonhörer vor dunklem Hintergrund

Vor einem halben Jahr entschied der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-649/17), dass die Angabe einer Telefonnummer bei Online-Shops nicht zwingend notwendig ist. Die zugrundeliegende Verbraucherschutzrichtlinie sehe zwar die Angabe der Telefonnummer vor; diese Nennung sei aber nur als beispielhaft zu verstehen. Halten Unternehmen eine andere einfache, effiziente und verhältnismäßig schnelle Möglichkeit der Kontaktaufnahme für Verbraucher vor, könne auf die Angabe der Telefonnummer verzichtet werden.

Hintergrund der Entscheidung ist eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Online-Riesen Amazon. Dieser gibt zwar eine Telenummer an; allerdings müssen sich Verbraucher durch mehrere Unterseiten klicken, um diese zu finden. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof hatte dieser Fragen zur Auslegung des Gesetzes an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Auf Grundlage der Antwort musste der Bundesgerichtshof nun entscheiden, ob Amazon tatsächliche eine einfache, effiziente und verhältnismäßig schnelle Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Verfügung stellt (wir berichteten).

Amazons Rückrufservice besser als Telefon-Hotlines

Bei Amazon hat der Kunde neben dem Anruf noch die Möglichkeit, den Rückrufservice zu wählen. Dabei gibt der Kunde seine Nummer in ein Formular ein und wird zeitnah durch einen Mitarbeiter zurückgerufen. Das Gericht der Vorinstanz wies in der Verhandlung darauf hin, dass dieser Rückrufservice in einem Test besser abschnitt, als die Telefon-Hotlines von Unternehmen, berichtet t3n. Daneben bietet Amazon außerdem noch einen Chat an.

Wenig überraschend stellte der Bundesgerichtshof fest, dass dies ausreichend ist, um den Anforderungen an eine einfache, effiziente und verhältnismäßig schnelle Kontaktaufnahme gerecht zu werden. 

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