Lebensmittelinformationsverordnung

„Ohne künstliche Farbstoffe“ als Werbeaussage zulässig

Veröffentlicht: 08.01.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 08.01.2020
verschiedene Fruchtgummis auf einem Haufen

Wer Lebensmittel herstellt, muss die Verpackungen mit Informationen versehen. Laut der Lebensmittelinformationsverordnung gehören zu den Pflichtangaben auch Zusatzstoffe, wie etwa Farbstoffe. Ein Fruchtgummihersteller versieht seine Verpackungen mit der Aufschrift „Ohne künstliche Farbstoffe“. Darin sah eine Behörde laut Beck-Aktuell aber ein Problem, denn: Die Fruchtgummis sind mit natürlichen Farbstoffen, wie etwa Fruchtextrakt, gefärbt. Nun musste ein Gericht (Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 10.12.2019, Aktenzeichen: 8 K 6149/18) entscheiden, ob das Lebensmittel dennoch mit der Werbeaussage beworben werden darf. 

Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Aussage kein Werben mit Selbstverständlichkeiten darstellt. Der Verzicht auf künstliche Farbstoffe sei heutzutage keine Selbstverständlichkeit. Zudem sei den Verbrauchern durch Presseberichterstattung bekannt, dass künstliche Farbstoffe nicht unbedenklich seien. So habe eine britische Studie Zusammenhänge zwischen bestimmten Farbstoffen und Konzentrationsschwierigkeiten bei Kindern festgestellt. Daher ist die Vermeidung künstlicher Farbstoffe ein besonderes Leistungsmerkmal und darf auch als solches herausgestellt werden.

Keine Irreführung

Außerdem liegt auch keine Irreführung des Verbrauchers vor. Die Behörde hatte moniert, dass die Lebensmittelinformationsverordnung lediglich den Begriff Farbstoff kennt, also keine Unterscheidung zwischen künstlichen und natürlichen Stoffen macht. Entsprechend dürfe auf der Packung die Information über den Farbstoffgehalt auch nicht weiter konkretisiert werden. Das sieht das Gericht anders: Der Verbraucher versteht, dass mit der Aussage gemeint ist, dass keine chemischen Farbstoffe enthalten sind. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch sei die Unterscheidung geläufig, so dass der durchschnittliche Verbraucher die Aussage nicht so verstehen wird, dass gar keine Farbstoffe enthalten sind.

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